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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
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Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von 12 Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).
Dem Antragsteller wurde seitens des JC nicht die Möglichkeit eingeräumt, am Inhalt einer möglichen Eingliederungsvereinbarung mitzuwirken, sondern er wurde sofort " vor vollendete Tatsachen gestellt."
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: ebenso zur Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ohne Ermessenserwägungen – SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER - , unveröffentlicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von 12 Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).
Dem Antragsteller wurde seitens des JC nicht die Möglichkeit eingeräumt, am Inhalt einer möglichen Eingliederungsvereinbarung mitzuwirken, sondern er wurde sofort " vor vollendete Tatsachen gestellt."
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: ebenso zur Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ohne Ermessenserwägungen – SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER - , unveröffentlicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
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