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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, denn es bestehen durchgreifende Zweifel. Diese ergeben sich zum einen aus dem Inhalt der der Antragstellerin auferlegten Pflichten, zum anderen
aus der Laufzeit des EingIiederungsverwaltungsaktes.
SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER
Leitsätze (Autor)
Die Antragstellerin ist verpflichtet, bei Erkrankung gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Arbeitsvermittlung einzureichen und jede Veränderung ihrer persönliche, gesundheitlichen sowie finanziellen Veränderungen umgehend mitzuteilen.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Festlegung ausschließlich solcher allgemeiner Anzeige- und Mitwirkungspflichten zulässiger Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von zwölf Monaten anordnet, ist rechtswidrig.
Quelle: Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: Anderer Auffassung Vgl. zu den Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit (§ 56 SGB II) und zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten nach § 60 SGB I - BayLSG , Beschluss vom 24.03.2014 - L 7 AS 217/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER
Leitsätze (Autor)
Die Antragstellerin ist verpflichtet, bei Erkrankung gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Arbeitsvermittlung einzureichen und jede Veränderung ihrer persönliche, gesundheitlichen sowie finanziellen Veränderungen umgehend mitzuteilen.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Festlegung ausschließlich solcher allgemeiner Anzeige- und Mitwirkungspflichten zulässiger Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von zwölf Monaten anordnet, ist rechtswidrig.
Quelle: Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: Anderer Auffassung Vgl. zu den Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit (§ 56 SGB II) und zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten nach § 60 SGB I - BayLSG , Beschluss vom 24.03.2014 - L 7 AS 217/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
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