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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt
SG Köln, Beschluss vom 16.06.2014 - S 6 AS 2024/14 ER
Leitsätze (Autor)
Das Gericht hat hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, denn die darin der Antragstellerin auferlegten Pflichten, deren Verstoß immerhin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben sollen, sind nicht hinreichend bestimmt beschrieben. Unter Nummer 2. des Eingliederungsverwaltungsaktes hinsichtlich der Bemühungen der Antragstellerin finden sich folgende Ausführungen:
„Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 4 Wochen – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 3 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: jeweils zum 30, erstmalig zum 30.06.2014.“
Das Jobcenter erlässt hier einen Eingliederungsverwaltungsakt, der bezüglich der Pflichten der Antragstellerin aus unvollständigen Blocksätzen besteht. Welche Nachweise von der Antragstellerin zu welchem Zeitpunkt gefordert werden, bleibt dabei völlig offen. Die Verpflichtungen der Antragstellerin, die diese Eingliederungsvereinbarung im Übrigen nicht unterschrieben hat, da sie per Verwaltungsakt ergangen ist, sind unbestimmt und nicht geeignet ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Das Gericht hat hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, denn die darin der Antragstellerin auferlegten Pflichten, deren Verstoß immerhin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben sollen, sind nicht hinreichend bestimmt beschrieben. Unter Nummer 2. des Eingliederungsverwaltungsaktes hinsichtlich der Bemühungen der Antragstellerin finden sich folgende Ausführungen:
„Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 4 Wochen – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 3 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: jeweils zum 30, erstmalig zum 30.06.2014.“
Das Jobcenter erlässt hier einen Eingliederungsverwaltungsakt, der bezüglich der Pflichten der Antragstellerin aus unvollständigen Blocksätzen besteht. Welche Nachweise von der Antragstellerin zu welchem Zeitpunkt gefordert werden, bleibt dabei völlig offen. Die Verpflichtungen der Antragstellerin, die diese Eingliederungsvereinbarung im Übrigen nicht unterschrieben hat, da sie per Verwaltungsakt ergangen ist, sind unbestimmt und nicht geeignet ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
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