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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 8:49

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.06.2016 - L 20 AY 38/16 B ER - und - L 20 AY 43/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )

1. Abweichend von § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist vorliegend ausnahmsweise die Beigeladene als für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde vorläufig leistungspflichtig, weil ein Eilfall i.S.v. § 10a Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AsylbLG besteht.

2. Die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde - hat vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - auch dann vorläufig einzutreten, wenn - wie hier - beide Leistungsträger die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf ihre angeblich örtliche Unzuständigkeit ablehnen und die Klärung dieses Kompetenzkonflikts wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen nicht abgewartet werden kann, denn § 10a AsylbLG will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII).

3. Es handelt sich bei den in Rede stehenden Leistungen für die Unterbringung in einem Frauenhaus ferner um sonstige Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylbLG, denn der Aufenthalt in einem Frauenhaus geht über die bloße Bereitstellung einer Unterkunft hinaus (s.o.) und unterfällt damit insbesondere nicht dem notwendigen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG. Entsprechendes dürfte vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - als Annex zu der Unterbringung - auch für den weiteren notwendigen Bedarf i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (u.a. Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) sowie den Barbetrag nach S. 2 der Vorschrift gelten, auch wenn diese nicht von dem Einrichtungsträger erbracht werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186162&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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