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Vorläufige Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für griechische Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 170/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Allein die Tatsache, dass auch ohne Leistungen durch den Träger der Grundsicherung jedenfalls das Lebensnotwendige offenbar gesichert war, lässt eine Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf (vorliegend zumindest der Regelbedarf für Partner von jeweils 353,00 EUR bzw. ab dem 01.01.2015 von 360,00 EUR) vollständig deckt (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R ).
2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Die schlichte Behauptung, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.04.2014 - L 19 AS 345 /14 B ER und 20.01.2010 - L 12 B 97/09 AS ER).
3. Allein die Unterschreitung eines tariflichen Arbeitsentgelts bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen lässt dessen Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen.
4. Kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts zur Arbeitsuche bei Nichtvorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts im Inland.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG nordrhein-westfalen&datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L 19 AS 170/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L%2019%20AS%20170/15[/url]
[url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG nordrhein-westfalen&datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L 19 AS 170/15][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
[url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG nordrhein-westfalen&datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L 19 AS 170/15][/url]
Leitsätze ( Autor )
1. Allein die Tatsache, dass auch ohne Leistungen durch den Träger der Grundsicherung jedenfalls das Lebensnotwendige offenbar gesichert war, lässt eine Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf (vorliegend zumindest der Regelbedarf für Partner von jeweils 353,00 EUR bzw. ab dem 01.01.2015 von 360,00 EUR) vollständig deckt (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R ).
2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Die schlichte Behauptung, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.04.2014 - L 19 AS 345 /14 B ER und 20.01.2010 - L 12 B 97/09 AS ER).
3. Allein die Unterschreitung eines tariflichen Arbeitsentgelts bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen lässt dessen Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen.
4. Kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts zur Arbeitsuche bei Nichtvorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts im Inland.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG nordrhein-westfalen&datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L 19 AS 170/15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L%2019%20AS%20170/15[/url]
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
[url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG nordrhein-westfalen&datum=01.04.2015&Aktenzeichen=L 19 AS 170/15][/url]
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