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Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Höhe bei gemischter Bedarfsgemeinschaft mit Leistungen nach dem AsylbLG beziehendem Ehegatten - kein Anspruch auf Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte
BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R
Kurzfassung
Die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - zu § 20 Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht übertragbar.
Nach der Angleichung der Leistungen zum 1.1.2011 ist § 20 Abs 4 SGB II analog jedenfalls im streitigen Zeitraum des Jahres 2014 auch auf einen SGB II-Leistungsberechtigten anzuwenden, der in Bedarfsgemeinschaft mit einem AsylbLG-Leistungsberechtigten lebt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14803&pos=1&anz=129
S.a. dazu: Weniger Hartz IV bei Zusammenleben mit Asylbewerber
Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 37/16 R) Von einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach zumindest dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind.
Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/146405/12-10-2017/weniger-hartz-iv-bei-zusammenleben-mit-asylbewerber
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
Willi S
Kurzfassung
Die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - zu § 20 Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht übertragbar.
Nach der Angleichung der Leistungen zum 1.1.2011 ist § 20 Abs 4 SGB II analog jedenfalls im streitigen Zeitraum des Jahres 2014 auch auf einen SGB II-Leistungsberechtigten anzuwenden, der in Bedarfsgemeinschaft mit einem AsylbLG-Leistungsberechtigten lebt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14803&pos=1&anz=129
S.a. dazu: Weniger Hartz IV bei Zusammenleben mit Asylbewerber
Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 37/16 R) Von einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach zumindest dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind.
Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/146405/12-10-2017/weniger-hartz-iv-bei-zusammenleben-mit-asylbewerber
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2290/
Willi S
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