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Polnische Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ( hier bejahend )
LSG NRW, Beschluss v. 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17 B ER - rechtskräftig
Es kann dahinstehen, ob der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II gegen europäischen Gemeinschaftsrecht verstößt (bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER) und im Hinblick auf dessen Unvereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV i.V.m. Art. 4 VO 883/2004/EG, Art. 7 VO 492/11/EU Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16).
Denn schon der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SGB II erfasst die Antragstellerin nicht, weil sie ein (materielles) Aufenthaltsrecht hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragstellerin steht ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU. i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV zu.
2. Die Antragstellerin übt das Sorgerecht für den Antragsteller- einen minderjährigen Unionsbürger - aus. Aus dieser Rechtsstellung kann sie unter Berücksichtigung des in Art. 18 AEUV statuierten Inländergleichbehandlungsgebotes ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ableiten, wenn der Antragsteller selbst ein materielles Aufenthaltsrecht hat. Dies ist der Fall, denn der. Antragsteller hat ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
3. Der Antragsteller ist nach §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a, 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil sein im Bundesgebiet lebender Vater, der aufenthaltsberechtigter polnische Staatsangehörige W., ihm Unterhalt gewährt.
4. Der Vater des Antragstellers kann sich trotz derzeit bestehender Arbeitslosigkeit auf das Freizügigkeitsrecht wegen Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU berufen, da er eine von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Weiterbildungsmaßnahme durchführt und somit nach fachlicher Einschätzung die begründete Aussicht künftiger erneuter Beschäftigung besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194604&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
Willi S
Es kann dahinstehen, ob der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II gegen europäischen Gemeinschaftsrecht verstößt (bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER) und im Hinblick auf dessen Unvereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV i.V.m. Art. 4 VO 883/2004/EG, Art. 7 VO 492/11/EU Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16).
Denn schon der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SGB II erfasst die Antragstellerin nicht, weil sie ein (materielles) Aufenthaltsrecht hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragstellerin steht ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU. i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV zu.
2. Die Antragstellerin übt das Sorgerecht für den Antragsteller- einen minderjährigen Unionsbürger - aus. Aus dieser Rechtsstellung kann sie unter Berücksichtigung des in Art. 18 AEUV statuierten Inländergleichbehandlungsgebotes ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ableiten, wenn der Antragsteller selbst ein materielles Aufenthaltsrecht hat. Dies ist der Fall, denn der. Antragsteller hat ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
3. Der Antragsteller ist nach §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a, 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil sein im Bundesgebiet lebender Vater, der aufenthaltsberechtigter polnische Staatsangehörige W., ihm Unterhalt gewährt.
4. Der Vater des Antragstellers kann sich trotz derzeit bestehender Arbeitslosigkeit auf das Freizügigkeitsrecht wegen Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU berufen, da er eine von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Weiterbildungsmaßnahme durchführt und somit nach fachlicher Einschätzung die begründete Aussicht künftiger erneuter Beschäftigung besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194604&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
Willi S
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