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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune

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Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune   Empty Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 0:42

Pressemitteilung des Bay LSG zu Urteil v. 06.04.2016 - L 11 AS 355/15


Das LSG München hat entschieden, dass die Herkunftskommune die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus zahlt, wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt flüchtet.
Quelle: Pressemitteilung des LSG München v. 21.06.2016: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bmv/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601340&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
Leitsatz ( Redakteur )
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 06.04.2016 - L 11 AS 355/15

Frauenhaus - Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II

Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune) erstattungsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R).

2. Das Fortbestehen der Erstattungspflicht lässt sich im Wesentlichen nur aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, der aber darauf schließen lässt, dass zumindest allein ein kurzfristiger zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort die sich aus § 36a SGB II ergebende Erstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entfallen lässt, wovon der Beklagte zuletzt noch ausging. Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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