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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gewährung von PKH - Erfolgsaussicht bejahend
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.06.2016 - L 7 AS 707/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Überprüfung eines Erstattungsbescheides i. S. d §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist nicht inzidenter die abschließende Entscheidung (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Betroffene muss vielmehr, wenn er Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung hat, auch gegen diese Entscheidung vorgehen.
2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung ist jedoch, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht. Zwar ist die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides nicht formelle Voraussetzung für den Erstattungsbescheid, so dass beide Bescheide gleichzeitig (auch in einem Bescheid) ergehen können. Ist jedoch der Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, wirkt sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gegen den Erstattungsbescheid aus, der korrigiert werden muss, wenn der Leistungsbescheid geändert wird.
3. Der Umstand, dass die Kläger den Widerspruch ausdrücklich nur gegen den "Bescheid zur Erstattung von Leistungen" gerichtet haben, ist unbeachtlich. Zum einen ist die Erstattungspflicht die eigentlich die Kläger treffende Belastung, die - wie ausgeführt - mit der endgültigen Festsetzung unmittelbar zusammenhängt. Zum anderen ist ein Widerspruchsantrag (ebenso wie ein Klageantrag) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 07. 11. 2006 - B 7b AS 8/06 R) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Überprüfung eines Erstattungsbescheides i. S. d §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist nicht inzidenter die abschließende Entscheidung (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Betroffene muss vielmehr, wenn er Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung hat, auch gegen diese Entscheidung vorgehen.
2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung ist jedoch, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht. Zwar ist die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides nicht formelle Voraussetzung für den Erstattungsbescheid, so dass beide Bescheide gleichzeitig (auch in einem Bescheid) ergehen können. Ist jedoch der Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, wirkt sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gegen den Erstattungsbescheid aus, der korrigiert werden muss, wenn der Leistungsbescheid geändert wird.
3. Der Umstand, dass die Kläger den Widerspruch ausdrücklich nur gegen den "Bescheid zur Erstattung von Leistungen" gerichtet haben, ist unbeachtlich. Zum einen ist die Erstattungspflicht die eigentlich die Kläger treffende Belastung, die - wie ausgeführt - mit der endgültigen Festsetzung unmittelbar zusammenhängt. Zum anderen ist ein Widerspruchsantrag (ebenso wie ein Klageantrag) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 07. 11. 2006 - B 7b AS 8/06 R) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
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