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Gewährung von Prozesskostenhilfe ( hier bejahend ) - fehlender Weiterbewilligungsantrag ALG II - Verwaltungsakt - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.04.2016 - L 7 AS 384/16 B - rechtskräftig
Zur Frage, ob ein Antrag auf ALG II gestellt wurde ( hier bejahend ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Frage, ob ein Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, insbesondere eine Regelung beinhaltet, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts durch Auslegung zu ermitteln.
2. Die Argumentation, eine Bescheidung sei "obsolet", wenn ein Antrag fehle, ist offensichtlich rechtswidrig.
3. Der Antrag iSd § 37 SGB II ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen, bei deren (vermeintlichem) Fehlen die Bewilligung abgelehnt werden muss, nicht aber eine Bescheidung verweigert werden darf.
4. Der Umstand, dass das Jobcenter rechtsirrig anderer Meinung war und keinen Bescheid erlassen wollte, ist unbeachtlich, da die Auslegung nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten zu erfolgen hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185320&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Zur Frage, ob ein Antrag auf ALG II gestellt wurde ( hier bejahend ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Frage, ob ein Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, insbesondere eine Regelung beinhaltet, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts durch Auslegung zu ermitteln.
2. Die Argumentation, eine Bescheidung sei "obsolet", wenn ein Antrag fehle, ist offensichtlich rechtswidrig.
3. Der Antrag iSd § 37 SGB II ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen, bei deren (vermeintlichem) Fehlen die Bewilligung abgelehnt werden muss, nicht aber eine Bescheidung verweigert werden darf.
4. Der Umstand, dass das Jobcenter rechtsirrig anderer Meinung war und keinen Bescheid erlassen wollte, ist unbeachtlich, da die Auslegung nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten zu erfolgen hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185320&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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