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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung - Verfassungsmäßigkeit - Gewährung von PKH ( hier bejahend )
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 - L 7 AS 671/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor)
1. Die angegriffene Kürzung von Leistungen in Höhe von 30 % über mehrere Jahre hinweg ohne die Verpflichtung zur Ermessensausübung bedarf unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Klärung mit anwaltlichem Beistand, denn insoweit handelt es sich um eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07).
2. Das BVerfG hat nur die Rückführung eines Darlehens zur Deckung eines unvermutet auftretenden und unabweisbaren einmaligen Bedarfs durch Einbehalt der Regelleistung in Höhe von 10 % als "vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung" im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - Az 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Auch nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die vom Jobcenter vorgenommene Aufrechnung ist daher der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 betonte Grundsatz zu beachten, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss. Es ist im Einzelfall sicherzustellen, dass durch eine Aufrechnung nicht über einen längeren Zeitraum eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bedarfsunterdeckung erfolgt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.07.2014 - L 15 AS 377/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 20/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
Leitsatz ( Autor)
1. Die angegriffene Kürzung von Leistungen in Höhe von 30 % über mehrere Jahre hinweg ohne die Verpflichtung zur Ermessensausübung bedarf unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Klärung mit anwaltlichem Beistand, denn insoweit handelt es sich um eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07).
2. Das BVerfG hat nur die Rückführung eines Darlehens zur Deckung eines unvermutet auftretenden und unabweisbaren einmaligen Bedarfs durch Einbehalt der Regelleistung in Höhe von 10 % als "vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung" im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - Az 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Auch nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die vom Jobcenter vorgenommene Aufrechnung ist daher der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 betonte Grundsatz zu beachten, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss. Es ist im Einzelfall sicherzustellen, dass durch eine Aufrechnung nicht über einen längeren Zeitraum eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bedarfsunterdeckung erfolgt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.07.2014 - L 15 AS 377/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 20/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
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