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Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht bejahend - Erstausstattung für die neue Wohnung bei Trennung vom Ehemann
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.11.2016 - L 6 AS 398/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das SG wird im Hauptsacheverfahren zu klären haben, ob ein Anspruch auf Erstausstattung bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch durch außergewöhnliche Umstände, etwa durch Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung ein entsprechender Bedarf entstehen kann (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R ).
2. Es wird zu ermitteln sein, ob eine solche spezielle Bedarfslage bestand, ggfs. welche Gegenstände im Eigentum des Ehemannes der Klägerin standen und ob die Durchführung eines Herausgabeverfahrens für die Kläger zumutbar war. Zu prüfen ist auch, ob der Herausgabeanspruch (zeitnah) durchsetzbar gewesen ist.
3. Zudem weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis auf die bei Geburt der Kinder gewährte Erstausstattung hier nicht weiterführend ist. Es ist vielmehr eher davon auszugehen, dass für die bei Auszug inzwischen 6jährigen Zwillinge zumindest ein Teil der bei der Geburt angeschafften Möbel nicht mehr genutzt werden konnte (Betten).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das SG wird im Hauptsacheverfahren zu klären haben, ob ein Anspruch auf Erstausstattung bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch durch außergewöhnliche Umstände, etwa durch Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung ein entsprechender Bedarf entstehen kann (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R ).
2. Es wird zu ermitteln sein, ob eine solche spezielle Bedarfslage bestand, ggfs. welche Gegenstände im Eigentum des Ehemannes der Klägerin standen und ob die Durchführung eines Herausgabeverfahrens für die Kläger zumutbar war. Zu prüfen ist auch, ob der Herausgabeanspruch (zeitnah) durchsetzbar gewesen ist.
3. Zudem weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis auf die bei Geburt der Kinder gewährte Erstausstattung hier nicht weiterführend ist. Es ist vielmehr eher davon auszugehen, dass für die bei Auszug inzwischen 6jährigen Zwillinge zumindest ein Teil der bei der Geburt angeschafften Möbel nicht mehr genutzt werden konnte (Betten).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
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