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Zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Instandhaltungskosten für das behindertengerechte Kraftfahrzeug des Antragstellers ( hier bejahend )
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.01.2016 - L 8 SO 159/13
Ein Anspruch auf Leistungen der Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe in das Leben in der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 EinglHV setzt eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung des Kfz voraus. Für die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Kfz sind ausschließlich Teilhabeziele relevant, die der Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben dienen ( BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).
Leitsatz ( Juris )
1. Ein behinderter Mensch, der neben einem Elektrorollstuhl stets medizinische Gerätschaften von erheblichem Gewicht mit sich führen muss (hier: 46 kg), kann nicht auf die Nutzung des Behindertenfahrdienstes verwiesen werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV verlangt eine Mindesthäufigkeit der Nutzung bzw. des Angewiesenseins auf ein Kfz. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Mindesthäufigkeit muss nicht generell derjenigen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben also monatlich etwa 22 Fahrten quantitativ entsprechen. Sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, also insbesondere von Art und Schwere der Behinderung sowie von der Art der geltend gemachten Fahrten (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 29.06.2010, L 8 SO 132/09). (amtlicher Leitsatz)
4. Fahrten, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Belange behinderter Menschen stehen, haben in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184336&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Ein Anspruch auf Leistungen der Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe in das Leben in der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 EinglHV setzt eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung des Kfz voraus. Für die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Kfz sind ausschließlich Teilhabeziele relevant, die der Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben dienen ( BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).
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4. Fahrten, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Belange behinderter Menschen stehen, haben in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184336&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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