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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung.

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 § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung.  Empty § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Mai 2016 - 9:14

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. Februar 2016 (Az.: S 27 AS 3369/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Soweit eine Nachforderung für Betriebs- und Heizkosten in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen.

3. Maßgeblich sind hier stets die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Zeitraums, dem die betr. Forderung nach ihrer Entstehung zuzuordnen ist.

4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung können hier in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur dann anerkannt werden, sofern die geltend gemachten Kosten auch angemessen sind.



Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/


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