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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial
SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12
Ein Anspruch auf ALG II- Leistungen aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat besteht nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt.
Leitsatz ( Autor)
1. Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln.
2. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten.
Quelle: S. dazu Pressemitteilung SG Dresden v. 27.02.2015: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/927.php
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.2009 - L 12 AS 4195/08
Anmerkung 2 von Harald Thomé: Das Gesetz sagt, KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, da bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung sind diese als Bedarf zu berücksichtigen. Hier versucht das SG Dresden zu Lasten der Betroffenen und entgegen der Rechtsprechung des BSG eine für die Leistungsträger und Kommunen günstige - nicht vom Recht gedeckte - Variante zu entwickeln.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Ein Anspruch auf ALG II- Leistungen aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat besteht nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt.
Leitsatz ( Autor)
1. Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln.
2. Die Heizkosten sind vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten.
Quelle: S. dazu Pressemitteilung SG Dresden v. 27.02.2015: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/927.php
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.2009 - L 12 AS 4195/08
Anmerkung 2 von Harald Thomé: Das Gesetz sagt, KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, da bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung sind diese als Bedarf zu berücksichtigen. Hier versucht das SG Dresden zu Lasten der Betroffenen und entgegen der Rechtsprechung des BSG eine für die Leistungsträger und Kommunen günstige - nicht vom Recht gedeckte - Variante zu entwickeln.
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Willi S
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