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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) sind von § 37 Abs. 1 SGB XII mit umfasst.

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Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 18:51

Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2016 (Az.: S 32 SO 129/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Von gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII hilfebedürftigen Personen kann ein Anspruch auf ergänzende Hilfe in der Form eines Darlehens zur rechtzeitigen Deckung eines unstreitigen Bedarfs geltend gemacht werden, wenn die bezogene Rente zur vollständigen Begleichung der Miet- und Energiekosten im Fälligkeitszeitpunkt noch nicht zur Verfügung steht. Es bedarf hier einer Bewilligung überbrückender Leistungen auf Darlehensebene bis zum Erhalt der nächsten Rentenzahlung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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