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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) sind von § 37 Abs. 1 SGB XII mit umfasst.
Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2016 (Az.: S 32 SO 129/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Von gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII hilfebedürftigen Personen kann ein Anspruch auf ergänzende Hilfe in der Form eines Darlehens zur rechtzeitigen Deckung eines unstreitigen Bedarfs geltend gemacht werden, wenn die bezogene Rente zur vollständigen Begleichung der Miet- und Energiekosten im Fälligkeitszeitpunkt noch nicht zur Verfügung steht. Es bedarf hier einer Bewilligung überbrückender Leistungen auf Darlehensebene bis zum Erhalt der nächsten Rentenzahlung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Von gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII hilfebedürftigen Personen kann ein Anspruch auf ergänzende Hilfe in der Form eines Darlehens zur rechtzeitigen Deckung eines unstreitigen Bedarfs geltend gemacht werden, wenn die bezogene Rente zur vollständigen Begleichung der Miet- und Energiekosten im Fälligkeitszeitpunkt noch nicht zur Verfügung steht. Es bedarf hier einer Bewilligung überbrückender Leistungen auf Darlehensebene bis zum Erhalt der nächsten Rentenzahlung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
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