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Vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.04.2016 - L 16 AS 221/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, streitige Rechtsfragen zu klären. (amtlicher Leitsatz)
2. Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund besteht, von der Rechtsprechung des BSG (hier Urteile vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R) auszugehen. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, streitige Rechtsfragen zu klären. (amtlicher Leitsatz)
2. Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund besteht, von der Rechtsprechung des BSG (hier Urteile vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R) auszugehen. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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