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Für die Beurteilung der Frage, ob eine Alleinerziehung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II vorliegt, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 14. April 2016 (Az.: S 130 AS 29169/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist bereits dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen.
3. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn das gemeinsame Kind seit der Trennung der Eltern sich an lediglich insgesamt acht Tagen im Monat regelmäßig beim Vater aufhält. Hierdurch tritt keine nachhaltige Entlastung der Kindsmutter ein.
4. Bei solchen Gegebenheiten hat derjenige Elternteil, der durch den anderen nicht nachhaltig – z. B. durch eine ungefähr hälftige Übernahme der Betreuung des gemeinsamen Kindes für größere Zeitabstände – in den Erziehungsaufgaben entlastet wird, Anspruch auf die Anerkennung eines
ungeschmälerten Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist bereits dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen.
3. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn das gemeinsame Kind seit der Trennung der Eltern sich an lediglich insgesamt acht Tagen im Monat regelmäßig beim Vater aufhält. Hierdurch tritt keine nachhaltige Entlastung der Kindsmutter ein.
4. Bei solchen Gegebenheiten hat derjenige Elternteil, der durch den anderen nicht nachhaltig – z. B. durch eine ungefähr hälftige Übernahme der Betreuung des gemeinsamen Kindes für größere Zeitabstände – in den Erziehungsaufgaben entlastet wird, Anspruch auf die Anerkennung eines
ungeschmälerten Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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