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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Dez 2015 - 9:04

 diesbezüglichen, vorsätzlichen Handelns abzustellen. 



Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 4. Dezember 2015 (Az.: S 42 AY 169/09):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. § 2 Abs. 1 AsylbLG gelangt in keinem Fall zur Anwendung, wenn eine etwaige Ausreisepflicht - unabhängig vom Verhalten eines Ausländers – ohnehin im gesamten Zeitraum, ab dem Zeitpunkt des behördlicherseits vorgehaltenen Rechtsmissbrauchs, nicht hätte vollzogen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn eine ausreisepflichtige Person krankheitsbedingt ärztlicherseits als nicht reisefähig eingeschätzt wird.


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/


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