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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung

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Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung  Empty Eine akute Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt vor bei einer beginnenden Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, da hier kein chronischer, bereits lange Zeit andauernder Befund oder Zustand vorliegt, und die Behandlung dieser Erkrankung

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Jan 2015 - 15:36

und der hiervon ausgehenden Schmerzzustände untrennbar eine Therapie des Grundleidens bedingt.

Sozialgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 13. Oktober 2014 (Az.: S 20 AY 31/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Es ist hier deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vom öffentlichen Träger eine ärztlicherseits verordnete Krankengymnastik zu finanzieren, wenn ohne dieses Heilmittel (§ 32 SGB V) der akut eingetretene Schmerzzustand nicht behoben werden kannt.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/

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