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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 9:53

erfolgen nicht auf der Grundlage einer wirksamen Aufrechnung entsprechend § 51 SGB I, wenn aus dem Darlehensbewilligungsbescheid keine ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung hervorgeht.




LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2016 (Az.: L 11 AS 1392/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Es bedarf hier einer deutlichen Äußerung, wann, gegen welche konkrete Forderung und in welcher Höhe jeweils zu Lasten des Alg II-Empfängers aufgerechnet werden soll.
3. Nicht ausreichend ist an dieser Stelle, wenn in den einzelnen Bewilligungs- und Änderungsbescheiden eher beiläufig darauf hingewiesen wird, es würden „weiterhin monatlich EUR 35,- zur Tilgung des Darlehens für die Mietkaution von den Leistungen einbehalten“.

4. Ein SGB II-Träger kann aus einer von ihm vorformulierten und nach § 46 SGB I erwirkten Verzichtserklärung keine Rechte für sich herleiten.



Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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