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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Tilgung für mehrere Darlehen (nach § 24 Abs. 1 SGB II und gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) ist auf insgesamt zehn v. H. des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II).
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 (Az.: L 32 AS 1688/15 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Soweit vom Jobcenter Darlehen zurückgefordert werden, kann eine Aufrechnung nur nach der spezielleren Vorschrift des § 42a SGB II (Darlehen) und nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB II (Aufrechnung) erfolgen.
3. Auch bei der Gewährung mehrerer Darlehen hat die Höhe der Tilgung auf maximal zehn v. H. des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt zu bleiben, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zu belassen, damit die Gewährung weiterer Darlehen verhindert und eine nur vorübergehende monatliche Kürzung des Regelbedarfs ermöglicht wird.
4. Bei gleichem Alter eines Darlehens ist – in Beachtung des § 42a SGB II und von § 366 Abs. 2 BGB – jede Verbindlichkeit verhältnismäßig zu tilgen, d. h. die Rückzahlungsansprüche aus zwei Darlehensbescheiden jeweils mit fünf v. H. des Regelbedarfs zu befriedigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Soweit vom Jobcenter Darlehen zurückgefordert werden, kann eine Aufrechnung nur nach der spezielleren Vorschrift des § 42a SGB II (Darlehen) und nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB II (Aufrechnung) erfolgen.
3. Auch bei der Gewährung mehrerer Darlehen hat die Höhe der Tilgung auf maximal zehn v. H. des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt zu bleiben, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zu belassen, damit die Gewährung weiterer Darlehen verhindert und eine nur vorübergehende monatliche Kürzung des Regelbedarfs ermöglicht wird.
4. Bei gleichem Alter eines Darlehens ist – in Beachtung des § 42a SGB II und von § 366 Abs. 2 BGB – jede Verbindlichkeit verhältnismäßig zu tilgen, d. h. die Rückzahlungsansprüche aus zwei Darlehensbescheiden jeweils mit fünf v. H. des Regelbedarfs zu befriedigen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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