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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Im Rahmen einer gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme eines Flüchtlings zum Zwecke der Feststellung seiner Minderjährigkeit
haben die beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlichen Mitarbeiter/innen die für die Alterseinschätzung und –Festsetzung maßgeblichen Gründe in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Art und Weise zu dokumentieren. So sind hier insbesondere im Zusammenhang mit dem äußeren Erscheinungsbild der betroffenen Person die sichtbaren äußeren Merkmale, aus denen sich Hinweise für eine Volljährigkeit ergeben, nachvollziehbar zu erläutern. Es bedarf hier eingehender Ausführungen zur individuellen Ausprägung besonderer Kennzeichen.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 (Az.: 3 V 253/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das im Zuge eines solchen Verfahrens behördlicherseits stets zu wahrende Vier-Augen-Prinzip verlangt begriffsnotwendig eine Alterseinschätzung und –Festsetzung durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes. Es reicht hier nicht aus, wenn das Einschätzungsgespräch zunächst nur von einer
Fachkraft geführt wird, und der weitere Mitarbeiter dieses Jugendhilfeträgers sich erst nach der Beendigung dieser Befragung einen Eindruck von der zu begutachtenden nichtdeutschen Person macht. Bei derartigen Gegebenheiten wird der später hinzutretende Mitarbeiter mit der Einschätzung der ersten beteiligten Fachkraft konfrontiert und kann sich nicht mehr unvoreingenommen ein umfassendes Bild vom einzelnen Flüchtling machen.
Hinweis: Siehe dazu auch Anmerkung zu:OVG Bremen, Urteil vom 18.11.2015 - , 2 B 221/15, OVG Bremen, Urteil vom 18.11.2015 - 2 PA 223/15
Autor:Prof. Dr. Guido Kirchhoff - Kirchhoff, jurisPR-SozR 9/2016 Anm. 1
Vorläufige Inobhutnahme junger unbegleiteter Flüchtlinge zur Altersfeststellung
Leitsätze
1. Eine unbegleitete ausländische Person kann vorläufig zur Altersfeststellung in Obhut genommen werden.
2. Die vorläufige Inobhutnahme erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung.
3. Gegen die Ablehnungsentscheidung ist vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
4. § 42f Abs. 3 SGB VIII erfasst auch anhängige Widersprüche und Klagen, die vor dem 01.11.2015 erhoben worden sind.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/11xm/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000002916&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 (Az.: 3 V 253/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das im Zuge eines solchen Verfahrens behördlicherseits stets zu wahrende Vier-Augen-Prinzip verlangt begriffsnotwendig eine Alterseinschätzung und –Festsetzung durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes. Es reicht hier nicht aus, wenn das Einschätzungsgespräch zunächst nur von einer
Fachkraft geführt wird, und der weitere Mitarbeiter dieses Jugendhilfeträgers sich erst nach der Beendigung dieser Befragung einen Eindruck von der zu begutachtenden nichtdeutschen Person macht. Bei derartigen Gegebenheiten wird der später hinzutretende Mitarbeiter mit der Einschätzung der ersten beteiligten Fachkraft konfrontiert und kann sich nicht mehr unvoreingenommen ein umfassendes Bild vom einzelnen Flüchtling machen.
Hinweis: Siehe dazu auch Anmerkung zu:OVG Bremen, Urteil vom 18.11.2015 - , 2 B 221/15, OVG Bremen, Urteil vom 18.11.2015 - 2 PA 223/15
Autor:Prof. Dr. Guido Kirchhoff - Kirchhoff, jurisPR-SozR 9/2016 Anm. 1
Vorläufige Inobhutnahme junger unbegleiteter Flüchtlinge zur Altersfeststellung
Leitsätze
1. Eine unbegleitete ausländische Person kann vorläufig zur Altersfeststellung in Obhut genommen werden.
2. Die vorläufige Inobhutnahme erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung.
3. Gegen die Ablehnungsentscheidung ist vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
4. § 42f Abs. 3 SGB VIII erfasst auch anhängige Widersprüche und Klagen, die vor dem 01.11.2015 erhoben worden sind.
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/11xm/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000002916&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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