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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen auch die Beiträge zu einer Kfz.-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Pkw ist, absetzbar.
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Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen auch die Beiträge zu einer Kfz.-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Pkw ist, absetzbar.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2015 (Az.: L 11 AS 941/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hierfür ist ausreichend, dass die leistungsberechtigte Person den Halter des betr. Fahrzeugs - und nicht den Versicherungsnehmer - darstellt.
3. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass ein Leistungsberechtigter einzig als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbetrags von seinem Einkommen beanspruchen kann.
4. Darüber hinaus räumt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten das Recht zur Haltung eines angemessenen Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung ein. Dies soll der Förderung der Mobilität zum Zwecke der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung dienen. Es muss deshalb auch einem Leistungsempfänger möglich sein, die allgemein praktizierten und akzeptierten Gestaltungsvarianten zur Erlangung von Vergünstigungen bei der Kfz.-Versicherung in Anspruch zu nehmen (z. B. Auseinanderfallen von Eigentum, Haltereigenschaft und Rechtsstellung als Versicherungsnehmer).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hierfür ist ausreichend, dass die leistungsberechtigte Person den Halter des betr. Fahrzeugs - und nicht den Versicherungsnehmer - darstellt.
3. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass ein Leistungsberechtigter einzig als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbetrags von seinem Einkommen beanspruchen kann.
4. Darüber hinaus räumt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten das Recht zur Haltung eines angemessenen Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung ein. Dies soll der Förderung der Mobilität zum Zwecke der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung dienen. Es muss deshalb auch einem Leistungsempfänger möglich sein, die allgemein praktizierten und akzeptierten Gestaltungsvarianten zur Erlangung von Vergünstigungen bei der Kfz.-Versicherung in Anspruch zu nehmen (z. B. Auseinanderfallen von Eigentum, Haltereigenschaft und Rechtsstellung als Versicherungsnehmer).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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» Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer Einigungsvereinbarung sind mehrere übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen.
» Ein SGB II-Träger ist zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn das Jobcenter zuvor Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
» Keine Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wenn es sowohl an der von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzten erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts als (in deren Folge) auch deren Ursächlichkeit für den fehlenden Nachweis der
» Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in seiner aktuellen Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, worunter auch die Verletztenrente zweifelsohne fällt. Die Verletztenrente ist auch weiterhin nicht kraft ausdrücklicher
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