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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen auch die Beiträge zu einer Kfz.-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Pkw ist, absetzbar.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2015 (Az.: L 11 AS 941/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hierfür ist ausreichend, dass die leistungsberechtigte Person den Halter des betr. Fahrzeugs - und nicht den Versicherungsnehmer - darstellt.
3. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass ein Leistungsberechtigter einzig als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbetrags von seinem Einkommen beanspruchen kann.
4. Darüber hinaus räumt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten das Recht zur Haltung eines angemessenen Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung ein. Dies soll der Förderung der Mobilität zum Zwecke der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung dienen. Es muss deshalb auch einem Leistungsempfänger möglich sein, die allgemein praktizierten und akzeptierten Gestaltungsvarianten zur Erlangung von Vergünstigungen bei der Kfz.-Versicherung in Anspruch zu nehmen (z. B. Auseinanderfallen von Eigentum, Haltereigenschaft und Rechtsstellung als Versicherungsnehmer).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hierfür ist ausreichend, dass die leistungsberechtigte Person den Halter des betr. Fahrzeugs - und nicht den Versicherungsnehmer - darstellt.
3. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass ein Leistungsberechtigter einzig als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbetrags von seinem Einkommen beanspruchen kann.
4. Darüber hinaus räumt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten das Recht zur Haltung eines angemessenen Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung ein. Dies soll der Förderung der Mobilität zum Zwecke der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung dienen. Es muss deshalb auch einem Leistungsempfänger möglich sein, die allgemein praktizierten und akzeptierten Gestaltungsvarianten zur Erlangung von Vergünstigungen bei der Kfz.-Versicherung in Anspruch zu nehmen (z. B. Auseinanderfallen von Eigentum, Haltereigenschaft und Rechtsstellung als Versicherungsnehmer).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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