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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Polnische Antragstellerin hat Anspruch auf Sozialhilfe im einstweiligem Rechtsschutz.

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Polnische Antragstellerin hat Anspruch auf Sozialhilfe im einstweiligem Rechtsschutz.  Empty Polnische Antragstellerin hat Anspruch auf Sozialhilfe im einstweiligem Rechtsschutz.

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 9:45

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.03.2016 - L 7 AS 354/16 B ER - und - L 7 AS 355/16 B - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER).

2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vergl. ua LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER) nicht und hält eine Verweigerung der Zahlung durch die Leistungsträger für offensichtlich rechtswidrig.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184770&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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