Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen

Nach unten

Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen Empty Bulgarische Antragstellerin hat Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf ALG II, denn bereits bei einem Verdienst von mehr als 160,00 EUR netto monatlich kann nicht mehr von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Apr 2019 - 6:18

 werden ( LSG Essen, 23.12.2015 – L 12 AS 2000/15 B ER ).


Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204383

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Antragstellerin hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss, denn sie hat ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.) nicht ausreichend nachgewiesen. Diese Tatbestandsvoraussetzung
» Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf ALG II - die Tätigkeit ist nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich zu werten - monatlich ca. 150 Euro
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
» LSG Schleswig zu Unionsbürgern und der Definition einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit
» Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt - Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht - Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin, Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten