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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz ( entgegen BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R,
B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R), vom 16.12.2015 (B 4 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) und vom 20.01.2016 (B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Allein die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit ist das entscheidende Abgrenzungskriterium und entscheidet infolgedessen über Zuständigkeit des jeweiligen Träger. Einen Mechanismus für die Bewältigung weiterer möglicher Abgrenzungsfragen (so z. B. für die nach der neuen Rechtsprechung des BSG erforderliche Klärung, ob neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche noch ein weiteres Aufenthaltsrecht vorliegt) sieht § 21 SGB XII nicht vor (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -).
2. Sowohl die Auslegung des BSG von § 23 SGB XII als von § 21 S. 1 SGB XII steht dem in den gesetzgeberischen Motiven zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers entgegen.
3. Nicht nachzuvollziehen ist, wie das BSG in Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Anspruchsgrundlage zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit in der Regel zu einem gebundenen Leistungsanspruch kommt.
4. Der Ausschluss von EU-Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die gar kein materielles Aufenthaltsrecht haben, wie wohl die Antragsteller, verstößt auch nicht gegen die Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG.
5. Der Gesetzgeber hat mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER -; v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER -; SG Dortmund, Beschluss v. 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER; Senat, Beschl. v. 20.08.2015 - L 12 AS 1188/15 B ER -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183881&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
a. Auffassung: Prof. Dr. Ulrich Weimer, Vorsitzender Richter am BSG in seinem Beitrag: Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:
Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, abgedruckt in der Soziale Sicherheit 2/2016, 44
S. a. dazu: "Grundsatzurteil des BSG: Sozialhilfe für Unionsbürger" von RAin Eva Steffen, Köln
Quelle: ANA-ZAR, Heft 1/2016, 2 - http://tinyurl.com/zmtalsd (PDF)
http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/diverse/ANA-ZAR
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Allein die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit ist das entscheidende Abgrenzungskriterium und entscheidet infolgedessen über Zuständigkeit des jeweiligen Träger. Einen Mechanismus für die Bewältigung weiterer möglicher Abgrenzungsfragen (so z. B. für die nach der neuen Rechtsprechung des BSG erforderliche Klärung, ob neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche noch ein weiteres Aufenthaltsrecht vorliegt) sieht § 21 SGB XII nicht vor (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -).
2. Sowohl die Auslegung des BSG von § 23 SGB XII als von § 21 S. 1 SGB XII steht dem in den gesetzgeberischen Motiven zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers entgegen.
3. Nicht nachzuvollziehen ist, wie das BSG in Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Anspruchsgrundlage zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit in der Regel zu einem gebundenen Leistungsanspruch kommt.
4. Der Ausschluss von EU-Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die gar kein materielles Aufenthaltsrecht haben, wie wohl die Antragsteller, verstößt auch nicht gegen die Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG.
5. Der Gesetzgeber hat mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER -; v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER -; SG Dortmund, Beschluss v. 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER; Senat, Beschl. v. 20.08.2015 - L 12 AS 1188/15 B ER -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183881&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
a. Auffassung: Prof. Dr. Ulrich Weimer, Vorsitzender Richter am BSG in seinem Beitrag: Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:
Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, abgedruckt in der Soziale Sicherheit 2/2016, 44
S. a. dazu: "Grundsatzurteil des BSG: Sozialhilfe für Unionsbürger" von RAin Eva Steffen, Köln
Quelle: ANA-ZAR, Heft 1/2016, 2 - http://tinyurl.com/zmtalsd (PDF)
http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/diverse/ANA-ZAR
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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