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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz ( entgegen BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R,  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz ( entgegen BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz ( entgegen BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz ( entgegen BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R,

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 15:52

B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R), vom 16.12.2015 (B 4 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) und vom 20.01.2016 (B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R)




Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER - rechtskräftig






Leitsatz ( Redakteur )


1. Allein die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit ist das entscheidende Abgrenzungskriterium und entscheidet infolgedessen über Zuständigkeit des jeweiligen Träger. Einen Mechanismus für die Bewältigung weiterer möglicher Abgrenzungsfragen (so z. B. für die nach der neuen Rechtsprechung des BSG erforderliche Klärung, ob neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche noch ein weiteres Aufenthaltsrecht vorliegt) sieht § 21 SGB XII nicht vor (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -).

2. Sowohl die Auslegung des BSG von § 23 SGB XII als von § 21 S. 1 SGB XII steht dem in den gesetzgeberischen Motiven zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers entgegen.

3. Nicht nachzuvollziehen ist, wie das BSG in Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Anspruchsgrundlage zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit in der Regel zu einem gebundenen Leistungsanspruch kommt.

4. Der Ausschluss von EU-Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die gar kein materielles Aufenthaltsrecht haben, wie wohl die Antragsteller, verstößt auch nicht gegen die Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG.

5. Der Gesetzgeber hat mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER -; v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER -; SG Dortmund, Beschluss v. 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER; Senat, Beschl. v. 20.08.2015 - L 12 AS 1188/15 B ER -). 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183881&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
a. Auffassung: Prof. Dr. Ulrich Weimer, Vorsitzender Richter am BSG in seinem Beitrag: Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:

Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, abgedruckt in der Soziale Sicherheit 2/2016, 44

S. a. dazu: "Grundsatzurteil des BSG: Sozialhilfe für Unionsbürger" von RAin Eva Steffen, Köln

Quelle: ANA-ZAR, Heft 1/2016, 2 - http://tinyurl.com/zmtalsd (PDF)



http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/diverse/ANA-ZAR

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/

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