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Italienische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II inklusive der Unterkunftskosten im einstweiligem Rechtsschutz - Anordnungsgrund KdU für die Vergangenheit ( hier im Einzelfall bejahend )
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.10.2016 - - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Frage, ob die dauerhafte Fortgeltung der Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer nach Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, die einem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehen kann, eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als einem Jahr erfordert, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
2. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann gem. § 43 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
3. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R ) und die daher unabhängig von der Ablehnung endgültig zustehender Leistungen erbracht werden können.
4. Nur die volle Übernahme der Unterkunftskosten ist geeignet, die Unterkunft der Antragsteller dauerhaft zu sichern (hierzu Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - L 7 AS 1882/15). Es handelt sich nicht um Mietschulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II, weil die Mietrückstände aus Zeiten des Leistungsbezugs resultieren und der entsprechende Bedarf vom Antragsgegner bisher nicht übernommen wurde. Der hierdurch bedingte Nachholbedarf (hierzu Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.04.2013 - L 3 AS 1311/12 B;) rechtfertigt die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vor Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht, weshalb im vorliegenden Fall von dem Grundsatz abzuweichen ist, dass die Zubilligung von Leistungen für eine Zeit vor Stellung des Eilantrags nicht in Betracht kommt (vergl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - L 19 AS 1365/15 B ER).
Quelle: [url=https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188773&s0=eine ununterbrochene Besch%E4ftigung von mehr als einem jahr&s1=&s2=&words=&sensitive]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188773&s0=eine%20ununterbrochene%20Besch%E4ftigung%20von%20mehr%20als%20einem%20Jahr&s1=&s2=&words=&sensitive[/url]=
Rechtstipp: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 - L 18 AS 2267/16 B ER
Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genügt eine Beschäftigung von genau einem Jahr ( amtlichrer Leitsatz RA Manuel Rambeck, Berlin).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Frage, ob die dauerhafte Fortgeltung der Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer nach Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, die einem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehen kann, eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als einem Jahr erfordert, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
2. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann gem. § 43 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
3. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R ) und die daher unabhängig von der Ablehnung endgültig zustehender Leistungen erbracht werden können.
4. Nur die volle Übernahme der Unterkunftskosten ist geeignet, die Unterkunft der Antragsteller dauerhaft zu sichern (hierzu Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - L 7 AS 1882/15). Es handelt sich nicht um Mietschulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II, weil die Mietrückstände aus Zeiten des Leistungsbezugs resultieren und der entsprechende Bedarf vom Antragsgegner bisher nicht übernommen wurde. Der hierdurch bedingte Nachholbedarf (hierzu Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.04.2013 - L 3 AS 1311/12 B;) rechtfertigt die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vor Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht, weshalb im vorliegenden Fall von dem Grundsatz abzuweichen ist, dass die Zubilligung von Leistungen für eine Zeit vor Stellung des Eilantrags nicht in Betracht kommt (vergl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - L 19 AS 1365/15 B ER).
Quelle: [url=https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188773&s0=eine ununterbrochene Besch%E4ftigung von mehr als einem jahr&s1=&s2=&words=&sensitive]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188773&s0=eine%20ununterbrochene%20Besch%E4ftigung%20von%20mehr%20als%20einem%20Jahr&s1=&s2=&words=&sensitive[/url]=
Rechtstipp: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 - L 18 AS 2267/16 B ER
Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genügt eine Beschäftigung von genau einem Jahr ( amtlichrer Leitsatz RA Manuel Rambeck, Berlin).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
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