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Polnische Antragsteller haben vorläufigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im einstweiligem Rechtsschutz - Abweichung von dem Grundsatz, dass die Zubilligung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung für eine Zeit vor Stellung des Eilantrags nicht in Betracht kommt( vgl. auch auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - L 19 AS 1365/15 B ER).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.04.2016 - L 7 AS 288/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II) - (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegen die Antragsteller dem Leistungsausschluss nicht, weil sie - was hier wie ausgeführt nahe liegt - auch über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügen, ist der Antragsgegner für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig.
2. Unterliegen die Antragsteller hingegen dem Leistungsausschluss, ist die Beigeladene als Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso für estnische Staatsangehörige, Beschluss v. 19.04.2016 - L 7 AS 386/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.04.2016 - L 7 AS 288/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II) - (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. Unterliegen die Antragsteller dem Leistungsausschluss nicht, weil sie - was hier wie ausgeführt nahe liegt - auch über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügen, ist der Antragsgegner für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständig.
2. Unterliegen die Antragsteller hingegen dem Leistungsausschluss, ist die Beigeladene als Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso für estnische Staatsangehörige, Beschluss v. 19.04.2016 - L 7 AS 386/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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