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Kein Anspruch auf Sozialhilfe für per Haftbefehl gesuchten Straftäter. SGB XII
Sozialgericht Münster, Beschluss v. 16.03.2016 - S 15 SO 37/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung waren nicht gegeben.
2. Denn stehen präsente Selbsthilfemöglichkeiten – wie der weite Wortlaut "aus eigenen Kräften und Mitteln" und der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 SGB XII (Nachranggrundsatz) belegt – einem Anspruch auf Hilfe im Grundsatz ohne Einschränkung entgegen.
3. Hier kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkommt. Denn in der Strafhaft werden die nach § 27a Abs. 1 SGB XII vom notwendigen Lebensunterhalt erfassten Bedarfe vollständig gedeckt, zumal Strafhäftlingen – anders als Untersuchungshäftlingen oder nach § 126a StPO untergebrachten Personen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012 – L 20 SO 55/12 ) – ein zuschussweise gewährtes Taschengeld bzw. die Möglichkeit zur Erzielung von Arbeitseinkommen gewährt werden.
4. Der Verweis auf den Haftantritt als Selbsthilfemöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 - L 15 SO 103/12 -
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung waren nicht gegeben.
2. Denn stehen präsente Selbsthilfemöglichkeiten – wie der weite Wortlaut "aus eigenen Kräften und Mitteln" und der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 SGB XII (Nachranggrundsatz) belegt – einem Anspruch auf Hilfe im Grundsatz ohne Einschränkung entgegen.
3. Hier kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkommt. Denn in der Strafhaft werden die nach § 27a Abs. 1 SGB XII vom notwendigen Lebensunterhalt erfassten Bedarfe vollständig gedeckt, zumal Strafhäftlingen – anders als Untersuchungshäftlingen oder nach § 126a StPO untergebrachten Personen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012 – L 20 SO 55/12 ) – ein zuschussweise gewährtes Taschengeld bzw. die Möglichkeit zur Erzielung von Arbeitseinkommen gewährt werden.
4. Der Verweis auf den Haftantritt als Selbsthilfemöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 - L 15 SO 103/12 -
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
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