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Kein Anspruch auf Sozialhilfe für deutsches Kind im Ausland; keine Unzumutbarkeit der Rückkehr - Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Notlage SGB XII
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2015 - L 4 SO 16/14
Offen gelassen wurde, ob das Vorliegen eines Hindernisses nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII in Betracht käme - weil die Interessenlage in Bezug auf ein d. Kind, das seine Pflege und Erziehung durch ein im Ausland lebendes Elternteil geltend macht, vergleichbar ist.
Leitsätze (Autor )
1. Nach dem Wortlaut und Zweck der Norm ist zu fordern, dass der ernsthafte Wille des Kindes bzw. seines Elternteils vorliegt, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach D. zurückzukehren, und dies allein infolge objektiver Hindernisse scheitert (LSG Baden-Württ., Beschluss vom 27.6.2011 – L 2 SO 2138/11 ER-B).
2. Daran fehlt es aber; offenbar sind weder der Antragst. noch seine Mutter gewillt, ihren Wohnsitz nach D. zu verlegen. Das Gesetz sieht aber eine Hilfeleistung im Ausland - nur bei Unmöglichkeit, nicht bei Unzumutbarkeit der Rückkehr nach D. Vor.
3. Vor allem aber fehlt es an dem Merkmal der außergewöhnlichen Notlage. Dieses ist gesetzlich nicht definiert, aber strenger als eine bloße Hilfebedürftigkeit zu verstehen und dahingehend zu umschreiben, dass eine erhebliche Gefährdung existenzieller Rechtsgüter, insbesondere Leben, Gesundheit oder anderer Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz, vorliegt.
4. Der Lebensunterhalt einschließlich der Wohnung des Antragsters ist allerdings aus den Mitteln gedeckt, die ihm aus Unterhaltszahlungen und Kindergeld zufließen. Es geht also von vornherein lediglich um darüber hinausgehende Bedarfe; ob das eine außergewöhnliche Notlage überhaupt begründen könnte, erscheint zweifelhaft.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
Offen gelassen wurde, ob das Vorliegen eines Hindernisses nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII in Betracht käme - weil die Interessenlage in Bezug auf ein d. Kind, das seine Pflege und Erziehung durch ein im Ausland lebendes Elternteil geltend macht, vergleichbar ist.
Leitsätze (Autor )
1. Nach dem Wortlaut und Zweck der Norm ist zu fordern, dass der ernsthafte Wille des Kindes bzw. seines Elternteils vorliegt, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach D. zurückzukehren, und dies allein infolge objektiver Hindernisse scheitert (LSG Baden-Württ., Beschluss vom 27.6.2011 – L 2 SO 2138/11 ER-B).
2. Daran fehlt es aber; offenbar sind weder der Antragst. noch seine Mutter gewillt, ihren Wohnsitz nach D. zu verlegen. Das Gesetz sieht aber eine Hilfeleistung im Ausland - nur bei Unmöglichkeit, nicht bei Unzumutbarkeit der Rückkehr nach D. Vor.
3. Vor allem aber fehlt es an dem Merkmal der außergewöhnlichen Notlage. Dieses ist gesetzlich nicht definiert, aber strenger als eine bloße Hilfebedürftigkeit zu verstehen und dahingehend zu umschreiben, dass eine erhebliche Gefährdung existenzieller Rechtsgüter, insbesondere Leben, Gesundheit oder anderer Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz, vorliegt.
4. Der Lebensunterhalt einschließlich der Wohnung des Antragsters ist allerdings aus den Mitteln gedeckt, die ihm aus Unterhaltszahlungen und Kindergeld zufließen. Es geht also von vornherein lediglich um darüber hinausgehende Bedarfe; ob das eine außergewöhnliche Notlage überhaupt begründen könnte, erscheint zweifelhaft.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
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