Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig
Nach der Rechtsprechung
des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige
Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen.
Weshalb dies nicht auch
für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn-
oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.
Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig.
Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3. , so die Ansicht des Klägers.
Dem ist das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 nicht gefolgt.
Ein Hilfeempfänger, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim
untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf
Gewährung eines monatlichen Barbetrages i.H.v.130,00 € zur Deckung
seines „weiteren notwendigen Lebensunterhalts“.
Vielmehr bemisst sich
dieser Betrag nach dem Gesetzeswortlaut i.H.v. mindestens 27 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin i.H.v.100,98 €.
Die Regelbedarfsstufe 1
habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2011 nicht
verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht
bereits in 2 Urteilen vom 12.07.2012 bestätigt habe.
Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär
und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern
nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger
mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die
Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.
Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom
18.07.2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen
seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger
Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens i.H.v.130,00 €
hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.
Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG.
Er habe zudem weder
vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und
Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte
Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht
habe.
SG Karlsruhe, 15.03.2013 - Pressemitteilung
Volltext hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/kein-anspruch-auf-monatlichen-barbetrag.html
Willi S
Mein Kommentar:
Da geht es doch um das Taschengeld was jedem Heimbewohner zusteht.
des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige
Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen.
Weshalb dies nicht auch
für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn-
oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.
Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig.
Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3. , so die Ansicht des Klägers.
Dem ist das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 nicht gefolgt.
Ein Hilfeempfänger, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim
untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf
Gewährung eines monatlichen Barbetrages i.H.v.130,00 € zur Deckung
seines „weiteren notwendigen Lebensunterhalts“.
Vielmehr bemisst sich
dieser Betrag nach dem Gesetzeswortlaut i.H.v. mindestens 27 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin i.H.v.100,98 €.
Die Regelbedarfsstufe 1
habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2011 nicht
verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht
bereits in 2 Urteilen vom 12.07.2012 bestätigt habe.
Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär
und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern
nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger
mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die
Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.
Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom
18.07.2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen
seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger
Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens i.H.v.130,00 €
hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.
Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG.
Er habe zudem weder
vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und
Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte
Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht
habe.
SG Karlsruhe, 15.03.2013 - Pressemitteilung
Volltext hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/kein-anspruch-auf-monatlichen-barbetrag.html
Willi S
Mein Kommentar:
Da geht es doch um das Taschengeld was jedem Heimbewohner zusteht.
Ähnliche Themen
» Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger ( irische )
» Vorläufiger Anspruch auf ALG II für rumänische Staatsangehörige -100 Euro Monatsverdienst reichen nicht für Arbeitnehmereigenschaft - 3,88 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig - Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
» Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
» Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger.
» Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersuchungshaft - Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 - keinen Anspruch auf einen Barbetrag
» Vorläufiger Anspruch auf ALG II für rumänische Staatsangehörige -100 Euro Monatsverdienst reichen nicht für Arbeitnehmereigenschaft - 3,88 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig - Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
» Kein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Wohneigentum, wenn der Erwerb der Immobilie innerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
» Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger.
» Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersuchungshaft - Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 - keinen Anspruch auf einen Barbetrag
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema