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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig

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Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig Empty Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig

Beitrag von Willi Schartema Di 9 Apr 2013 - 9:10

Nach der Rechtsprechung
des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige
Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen.


Weshalb dies nicht auch
für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn-
oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.


Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig.

Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3. , so die Ansicht des Klägers.

Dem ist das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 nicht gefolgt.


Ein Hilfeempfänger, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim
untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf
Gewährung eines monatlichen Barbetrages i.H.v.130,00 € zur Deckung
seines „weiteren notwendigen Lebensunterhalts“.


Vielmehr bemisst sich
dieser Betrag nach dem Gesetzeswortlaut i.H.v. mindestens 27 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin i.H.v.100,98 €.


Die Regelbedarfsstufe 1
habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2011 nicht
verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht
bereits in 2 Urteilen vom 12.07.2012 bestätigt habe.


Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär
und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern
nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger
mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die
Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.


Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom
18.07.2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen
seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger
Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens i.H.v.130,00 €
hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.


Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG.

Er habe zudem weder
vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und
Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte
Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht
habe.


SG Karlsruhe, 15.03.2013 - Pressemitteilung

Volltext hier:

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/kein-anspruch-auf-monatlichen-barbetrag.html

Willi S

Mein Kommentar:

Da geht es doch um das Taschengeld was jedem Heimbewohner zusteht.
Willi Schartema
Willi Schartema
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