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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor, vielmehr greift der Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs. 3 SGB XII. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Aus dem
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Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor, vielmehr greift der Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs. 3 SGB XII. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Aus dem
Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen" ergibt sich, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben sein muss (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10. September 2009 - L 23 SO 117/06 ).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2016
Leitsatz ( Juris )
Prägend für den Zuzug eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist der Sozialhilfebezug im Sinne des Ausschlusstatbestandes nach § 23 Abs. 3 SGB XII, wenn zwischen dem Zuzug ins Bundesgebiet und der Antragstellung lediglich ein Zeitraum von 13 Kalendertagen bzw. - bedingt durch Feiertage - von fünf Arbeitstagen liegt, der Ausländer erst ein Jahr zuvor bereits ins Bundesgebiet eingereist war und bereits am nächsten Tag nach dem Zuzug einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hatte (sodann das Bundesgebiet allerdings wieder verlassen hatte) und schließlich der Familienangehörige (hier die Tochter), zu dem der Zuzug erfolgen sollte, selbst im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2016
Leitsatz ( Juris )
Prägend für den Zuzug eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist der Sozialhilfebezug im Sinne des Ausschlusstatbestandes nach § 23 Abs. 3 SGB XII, wenn zwischen dem Zuzug ins Bundesgebiet und der Antragstellung lediglich ein Zeitraum von 13 Kalendertagen bzw. - bedingt durch Feiertage - von fünf Arbeitstagen liegt, der Ausländer erst ein Jahr zuvor bereits ins Bundesgebiet eingereist war und bereits am nächsten Tag nach dem Zuzug einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hatte (sodann das Bundesgebiet allerdings wieder verlassen hatte) und schließlich der Familienangehörige (hier die Tochter), zu dem der Zuzug erfolgen sollte, selbst im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
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» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Bulgarische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen
» Rumänische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige und Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ( Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ).
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Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
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