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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger.

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Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger.  Empty Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 10:43

Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER




Leitsatz ( Juris )

1. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf Unionsbürger ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung entsprechend („erst recht“) anwendbar (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -; Aufgabe von SG Dortmund, Urteil vom 14.04.2014 - S 32 AS 4882/12 -).

2. Zum Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 45 AEUV und zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer („Arbeitnehmerstatus“) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei geringfügigen, bei unregelmäßig und abweichend von den Regelungen des Arbeitsvertrags durchgeführten und bei befristeten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnissen, zu den Voraussetzungen eines „Fortwirkens“ des Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU - hier jeweils verneint - sowie zur Unzulässigkeit einer kumulativen Betrachtung mehrerer Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.

3. Zu den Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU.

4. Zu den Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 FreizügG/EU, insbesondere zur Voraussetzung der Unterhaltsgewährung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

5.Zu den Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 4a FreizügG/EU.

6. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen EU-Recht (Aufgabe von SG Dortmund, Urteil vom 14.04.2014 - S 32 AS 4882/12 -).Die entsprechende Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH in dessen Urteilen vom 15.09.2015 - C-67/14 „Alimanovic“ - und vom 11.11.2014 - C-333/13 „Dano“ - ist für die nationalen Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten bindend (entgegen SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 - S 12 AS 946/15 ER - juris (Rn. 41 ff.)).

7. Sowohl § 21 Satz 1 SGB XII als auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII stehen der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 XII i. V. m. § 27 ff. SGB XII an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegen. § 21 Satz 1 SGB XII stellt grundsätzlich eine „Anwendungssperre“ für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII dar; die vom BSG zu dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II übertragen. Außerdem lässt der Leistungsausschluss gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII keinen Raum für die Gewährung von Leistungen im Ermessenswege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - und Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R -; Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -).

8. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verletzt - auch unter Berücksichtigung der aufgrund von § 21 Satz 1 SGB XII und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII fehlenden Anspruchsberechtigung in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII - nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -, SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER -, Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER -).

9. Der vom BSG (u. a. ) in dessen Urteilen vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - und vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - vertretenen Auffassung, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige und vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffen sind, besäßen trotz § 21 Satz 1 SGB XII und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und das entsprechende Ermessen des Sozialhilfeträgers sei im Regelfall bei einem „verfestigten Aufenthalt“ nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert, ist auch deshalb nicht zu folgen, weil sich aus ihr eine sozialleistungsrechtliche „Achterbahnfahrt“ ergeben würde. Denn diese Personen besäßen nach diesem Ansatz ausgerechnet in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einen gebundenen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII. § 23 Abs. 3 SGB XII enthält für diesen Zeitraum, in dem das von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU abzugrenzende und voraussetzungslose, insbesondere keine Arbeitssuche voraussetzende Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besteht, keinen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechenden Leistungsausschluss. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII greift in diesem Zeitraum nur, soweit die Einreise erfolgt ist, „um Sozialhilfe zu erlangen“. Die Auffassung des BSG hätte daher zur Folge, dass in den ersten drei Monaten ein gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang bestünde, in den Monaten 4-6 nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und nach Ablauf von insgesamt 6 Monaten, also ab dem 7. Monat, dann wieder eine Quasi-Bindung in Richtung einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang aufgrund Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Ein solches Ergebnis erscheint kaum nachvollziehbar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184900&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: Nahles will EU-Ausländern Hartz IV streichen

EU-Bürger sollen nur Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn sie fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Arbeitsministerin Nahles legt eine Gesetzesänderung vor.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will den Sozialhilfeanspruch von Ausländern aus anderen EU-Staaten drastisch beschränken. EU-Bürger sollen künftig grundsätzlich von Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wenn sie nicht hierzulande arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben hätten, berichten die Zeitungen der Funke Mediengruppe unter Berufung auf einen Gesetzentwurf, den das Arbeitsministerium jetzt fertiggestellt habe.

Erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren, wenn sich der Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung verfestigt habe, sollten EU-Bürger einen Anspruch auf Leistungen haben, heißt es demnach in dem Gesetzentwurf weiter, der nun in die Ressortabstimmung gehe.

Für EU-Bürger, die künftig von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien, sehe der Gesetzentwurf einen neuen Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen vor: Längstens für vier Wochen sollten die Betroffenen Hilfen erhalten, um den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege zu decken. Zugleich erhielten sie ein Darlehen für die Rückreisekosten in ihr Heimatland, wo sie anschließend Sozialhilfe beantragen könnten.

Quelle: http://www.zeit.de/politik/2016-04/andrea-nahles-eu-buerger-sozialleistungen
Siehe auch: Auch SG Dortmund stellt sich gegen BSG-Urteil : http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-dortmund-beschluss-s-32-as-380-16-er-kein-anspruch-sozialhilfe-unionsbuerger-arbeitssuche/
 


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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