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Grundsicherung nach dem SGB II- Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung durch das Jobcenter - Rentenantragstellung durch das JC selbst - Antragsteller suchte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz erst im Zusammenhang mit einem
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nach - fehlende Ermessensausübung
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 613/15 B ER
Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz in einem laufenden Überprüfungsverfahren
Leitsatz ( Redakteur )
1. In welcher Weise einem Antragsteller vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ein Jobcenter auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II nach einer erfolglosen Aufforderung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellt, ist bislang noch nicht geklärt. Zum Teil wird die Rentenantragstellung als Vollziehung des Aufforderungsbescheides angesehen und demzufolge die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG geprüft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – L 5 AS 2740/14 B ER – mit krit. Anm. vom Wahrendorf, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 6). Zum Teil wird der beigeladene Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG verpflichtet, den gestellten Rentenantrag nicht zu bearbeiten, insbesondere keinen Rentenbescheid zu erlassen (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 29. Juni 2015 – S 9 AS 311/15 B ER).
2. Im Fall des Antragstellers kann nur vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass der Beigeladene ( Rentenversicherungsträger) durch eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet wird, im Rentenverfahren keinen Rentenbescheid zu erlassen. Denn wenn ein Rentenbescheid erginge und dieser bestandskräftig würde, würde für den Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis im grundsicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Antragsgegner entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R ).
3. Aufforderungsbescheid des Jobcenters zur vorzeitigen Rentenantragstellung lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise Ermessen ausgeübt worden sein könnte.
4. Eine Heilung der fehlenden Ermessensausübung ist im Überprüfungsverfahren nicht möglich.
5. Da bei einem Eilrechtsschutzgesuch in einem Überprüfungsverfahren nicht nur die üblichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllt sein müssen, sondern noch die Bestandskraft des zur Überprüfung gestellten Bescheides besteht, sind hier besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. April 2010 – L 5 AS 342/10 B ER ).
6. Solche besonderen Umstände sind vorliegend gegeben. Denn wenn der beigeladene Rentenversicherungsträger auf den Antrag des Antragsgegners hin einen bewilligenden Rentenbescheid erlassen und dieser bestandskräftig würde, hätte sich der Aufforderungsbescheid erledigt und in den gegen diesen Bescheid geführten Gerichtsverfahren würde dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG sachsen&datum=22.02.2016&Aktenzeichen=L 3 AS 613/15]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Sachsen&Datum=22.02.2016&Aktenzeichen=L%203%20AS%20613/15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 613/15 B ER
Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz in einem laufenden Überprüfungsverfahren
Leitsatz ( Redakteur )
1. In welcher Weise einem Antragsteller vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ein Jobcenter auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II nach einer erfolglosen Aufforderung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellt, ist bislang noch nicht geklärt. Zum Teil wird die Rentenantragstellung als Vollziehung des Aufforderungsbescheides angesehen und demzufolge die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG geprüft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – L 5 AS 2740/14 B ER – mit krit. Anm. vom Wahrendorf, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 6). Zum Teil wird der beigeladene Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG verpflichtet, den gestellten Rentenantrag nicht zu bearbeiten, insbesondere keinen Rentenbescheid zu erlassen (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 29. Juni 2015 – S 9 AS 311/15 B ER).
2. Im Fall des Antragstellers kann nur vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass der Beigeladene ( Rentenversicherungsträger) durch eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet wird, im Rentenverfahren keinen Rentenbescheid zu erlassen. Denn wenn ein Rentenbescheid erginge und dieser bestandskräftig würde, würde für den Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis im grundsicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Antragsgegner entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R ).
3. Aufforderungsbescheid des Jobcenters zur vorzeitigen Rentenantragstellung lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise Ermessen ausgeübt worden sein könnte.
4. Eine Heilung der fehlenden Ermessensausübung ist im Überprüfungsverfahren nicht möglich.
5. Da bei einem Eilrechtsschutzgesuch in einem Überprüfungsverfahren nicht nur die üblichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllt sein müssen, sondern noch die Bestandskraft des zur Überprüfung gestellten Bescheides besteht, sind hier besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. April 2010 – L 5 AS 342/10 B ER ).
6. Solche besonderen Umstände sind vorliegend gegeben. Denn wenn der beigeladene Rentenversicherungsträger auf den Antrag des Antragsgegners hin einen bewilligenden Rentenbescheid erlassen und dieser bestandskräftig würde, hätte sich der Aufforderungsbescheid erledigt und in den gegen diesen Bescheid geführten Gerichtsverfahren würde dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG sachsen&datum=22.02.2016&Aktenzeichen=L 3 AS 613/15]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Sachsen&Datum=22.02.2016&Aktenzeichen=L%203%20AS%20613/15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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