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Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufiger Rechtsschutz - Aufforderung zur Beauftragung einer vorzeitigen Altersrente - Vermeidung von Unbilligkeiten - intendiertes Ermessen - Rentenhöhe unerheblich (insoweit Abweichung von L 25 AS 2731/14 B ER;
Beschluss vom 05.11.2014) - Eingliederungsvereinbarung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2015 - L 25 AS 543/15 B ER - rechtskräftig
Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt „schützt“ nicht vor der Beantragung der Rente bei fehlerfreier Ermessensentscheidung des JC.
Leitsatz ( Autor )
1. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung eines Jobcenters im Rahmen der Aufforderung zur vorzeitigen Antragstellung auf Gewährung von Altersrente an eine Grundsicherungsempfängerin (hier: fehlerfreie Ermessensentscheidung bejaht).
2. Eine in die Ermessensentscheidung einzustellende Besonderheit liegt hier auch nicht etwa darin begründet, dass das JC mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hat mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt.
3. In dieser Eingliederungsvereinbarung sind zwar nicht nur Pflichten der Antragstellerin - insbesondere eine solche zu mindestens vier Bewerbungsbemühungen monatlich - geregelt, sondern stellt der Antragsgegner Unterstützungsleistungen, insbesondere auch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses, in Aussicht. Damit liegt aber kein Fall der nachdrücklich dokumentierten fortdauernden Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder sogar gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen vor, wie er vom 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss als besonderer Ausnahmefall erwogen worden ist ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, Rz. 18 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schützt“ vorläufig vor der Beantragung der Rente bei fehlender Ermessensausübung ( Beschluss des LSG BB, Az. L 28 AS 2330/13 B ER zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2015 - L 25 AS 543/15 B ER - rechtskräftig
Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt „schützt“ nicht vor der Beantragung der Rente bei fehlerfreier Ermessensentscheidung des JC.
Leitsatz ( Autor )
1. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung eines Jobcenters im Rahmen der Aufforderung zur vorzeitigen Antragstellung auf Gewährung von Altersrente an eine Grundsicherungsempfängerin (hier: fehlerfreie Ermessensentscheidung bejaht).
2. Eine in die Ermessensentscheidung einzustellende Besonderheit liegt hier auch nicht etwa darin begründet, dass das JC mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hat mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt.
3. In dieser Eingliederungsvereinbarung sind zwar nicht nur Pflichten der Antragstellerin - insbesondere eine solche zu mindestens vier Bewerbungsbemühungen monatlich - geregelt, sondern stellt der Antragsgegner Unterstützungsleistungen, insbesondere auch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses, in Aussicht. Damit liegt aber kein Fall der nachdrücklich dokumentierten fortdauernden Arbeitsmarktnähe etwa durch umfängliche nicht aussichtslose Initiativbewerbungen oder im Hinblick auf zeitnah oder sogar gegenwärtig bezogene Eingliederungsleistungen vor, wie er vom 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss als besonderer Ausnahmefall erwogen worden ist ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, Rz. 18 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schützt“ vorläufig vor der Beantragung der Rente bei fehlender Ermessensausübung ( Beschluss des LSG BB, Az. L 28 AS 2330/13 B ER zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
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