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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensausübung – keine Unbilligkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 15 AS 85/15 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Keine Voraussetzung für die Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ist, dass Vermittlungsbemühungen nachweisbar fehlgeschlagen sind oder eine Vermittlung nachweisbar nicht erforderlich gewesen ist.
2. Die bei der Aufforderung zur Antragstellung vom Leistungsträger zu treffende Ermessensentscheidung ist in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente verlangt werden muss (intendiertes Ermessen).
3. Vermeintlich unzureichende Vermittlungsbemühungen des Trägers in der Vergangenheit begründen dabei ebenso wenig einen atypischen Fall wie ein unterhalb des ansonsten zustehenden Arbeitslosengeldes II liegender Zahlbetrag der Altersrente oder - im Hinblick auf ungünstigere Anrechnungsvorschriften nach dem SGB XII - die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=FECFC2962BA00E4DA053C0FA1E08ED9E.jp26?doc.id=JURE150009099&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Keine Voraussetzung für die Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ist, dass Vermittlungsbemühungen nachweisbar fehlgeschlagen sind oder eine Vermittlung nachweisbar nicht erforderlich gewesen ist.
2. Die bei der Aufforderung zur Antragstellung vom Leistungsträger zu treffende Ermessensentscheidung ist in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente verlangt werden muss (intendiertes Ermessen).
3. Vermeintlich unzureichende Vermittlungsbemühungen des Trägers in der Vergangenheit begründen dabei ebenso wenig einen atypischen Fall wie ein unterhalb des ansonsten zustehenden Arbeitslosengeldes II liegender Zahlbetrag der Altersrente oder - im Hinblick auf ungünstigere Anrechnungsvorschriften nach dem SGB XII - die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=FECFC2962BA00E4DA053C0FA1E08ED9E.jp26?doc.id=JURE150009099&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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