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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ( hier bejahend ) - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - einstweiliger Rechtsschutz
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2015 - L 19 AS 1561/15 B ER -rechtskräftig
Die Voraussetzungen der Pflicht zur vorzeitigen Rentenantragstellung sind vorliegend erfüllt.
Leitsatz ( Redakteur)
1. Es kann dahin stehen, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung i.S.v. § 12a SGB II vor Rentenantragstellung durch das Jobcenter unstatthaft und damit unzulässig ist (bejahend: LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 818/15 BER; verneinend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER).
2. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger nach diesem Buch einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R ).
3. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente den Grundsatz und die fehlende Pflicht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei Unbilligkeit die Ausnahme dar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R).
4. Nach der Konzeption des § 12a SGB II entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen. Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15).
5. Allein die Tatsache, dass der Bezug einer vorzeitigen Altersrente mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden ist und der Rentenabschlag ggfls. eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII verursachen kann, begründet keine besondere Härte (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15). Andere Umstände, die einen Fall der besonderen Härte begründen könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden.
6. Die Regelungen des § 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181368&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen - ist ein neues Verfahren beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 46/15 R anhängig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Die Voraussetzungen der Pflicht zur vorzeitigen Rentenantragstellung sind vorliegend erfüllt.
Leitsatz ( Redakteur)
1. Es kann dahin stehen, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung i.S.v. § 12a SGB II vor Rentenantragstellung durch das Jobcenter unstatthaft und damit unzulässig ist (bejahend: LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 818/15 BER; verneinend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER).
2. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger nach diesem Buch einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R ).
3. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente den Grundsatz und die fehlende Pflicht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei Unbilligkeit die Ausnahme dar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R).
4. Nach der Konzeption des § 12a SGB II entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen. Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15).
5. Allein die Tatsache, dass der Bezug einer vorzeitigen Altersrente mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden ist und der Rentenabschlag ggfls. eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII verursachen kann, begründet keine besondere Härte (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15). Andere Umstände, die einen Fall der besonderen Härte begründen könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden.
6. Die Regelungen des § 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181368&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen - ist ein neues Verfahren beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 46/15 R anhängig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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