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Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend - Rücknahme des gestellten Rentenantrags - Interessenabwägung - Rechtsschutz
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015- L 9 AS 1583/14 ER
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER )
Leitsatz ( Autor )
1. Nach dem Regelungskonzept der §§ 12 a, 5 Abs. 3 S. 1 SGB II muss jede vorzeitige Altersrente unabhängig von der Höhe des nach Abschlägen verbleibenden Rentenzahlbetrags in Anspruch genommen werden und eine nicht bedarfsdeckende Rentenhöhe, welche durch Leistungen nach dem SGB XII bzw. Wohngeld kompensiert werden kann, begründet keinen Ausnahmesachverhalt . Vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Betroffenheit auf das typische, allgemein zu erwartende, durch die Regelung des § 12 a SGB II vorgezeichnete Ausmaß. Es ist daher ohne weitere Abwägungs- oder Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente aufzufordern, deren Zahlbetrag hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleibt.
2. Diese Auffassung des LSG BB, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER, verkennt jedoch, dass Leistungsbezieher durch eine solche Verfahrensweise ggf. auf nachrangige Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden ( § 2 Abs. 2 S. 2 SGB XII ), was der Senat auch sonst ( im Bereich des Krankengeldes abgelehnt hat). Deshalb ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2015/07/L-9-A5-158314-B-ER.pdf
Anmerkung: S. a. Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: Unübersichtliche Rechtslage ? Keine Schnellschüsse des JobCenters!
Weiterlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=733
Hinweis: Beim BSG sind folgende Rechtsfragen dazu anhängig:
B 14 AS 1/ 15 R - Sind die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, abschließend und welche Anforderungen sind an die Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers über die Aufforderung zur Antragstellung zu stellen?
B 14 AS 3/15 R - Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER )
Leitsatz ( Autor )
1. Nach dem Regelungskonzept der §§ 12 a, 5 Abs. 3 S. 1 SGB II muss jede vorzeitige Altersrente unabhängig von der Höhe des nach Abschlägen verbleibenden Rentenzahlbetrags in Anspruch genommen werden und eine nicht bedarfsdeckende Rentenhöhe, welche durch Leistungen nach dem SGB XII bzw. Wohngeld kompensiert werden kann, begründet keinen Ausnahmesachverhalt . Vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Betroffenheit auf das typische, allgemein zu erwartende, durch die Regelung des § 12 a SGB II vorgezeichnete Ausmaß. Es ist daher ohne weitere Abwägungs- oder Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente aufzufordern, deren Zahlbetrag hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleibt.
2. Diese Auffassung des LSG BB, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER, verkennt jedoch, dass Leistungsbezieher durch eine solche Verfahrensweise ggf. auf nachrangige Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden ( § 2 Abs. 2 S. 2 SGB XII ), was der Senat auch sonst ( im Bereich des Krankengeldes abgelehnt hat). Deshalb ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2015/07/L-9-A5-158314-B-ER.pdf
Anmerkung: S. a. Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: Unübersichtliche Rechtslage ? Keine Schnellschüsse des JobCenters!
Weiterlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=733
Hinweis: Beim BSG sind folgende Rechtsfragen dazu anhängig:
B 14 AS 1/ 15 R - Sind die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, abschließend und welche Anforderungen sind an die Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers über die Aufforderung zur Antragstellung zu stellen?
B 14 AS 3/15 R - Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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