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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Vermeidung von Unbilligkeiten - Bundesfreiwilligendienst
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.08.2015 - L 29 AS 1604/15 B ER
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Jobcenters zur Stellung eines vorzeitigen Rentenantrages - Bundesfreiwilligendienst
Ob diese Tätigkeit damit überhaupt Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sein kann (verneinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2012, L 13 AS 2352/12 ER-B ), kann an dieser Stelle offenbleiben.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Tatbestand des § 2 der UnbilligkeitsVO, wonach die Inanspruchnahme unbillig ist, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde, hätte das JC zu weiteren Erwägungen in seiner Entscheidung veranlassen müssen, die eine Entscheidung nach der Regel zweifelhaft erscheinen lassen.
2. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einer Ableistung von zwölf Monaten Bundesfreiwilligendienst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) entsteht (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, wonach der Bundesfreiwilligendienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist, auch, wenn sie nur geringfügig ist). Der Antragsteller könnte folglich nach dem Ende des Bundesfreiwilligendienstes bei entsprechender Antragstellung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) geltend machen, den er verlöre, wäre er zur vorzeitigen Renteninanspruchnahme verpflichtet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Berlin Az. S 135 AS 24938/15 ER - Keine Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=782
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Jobcenters zur Stellung eines vorzeitigen Rentenantrages - Bundesfreiwilligendienst
Ob diese Tätigkeit damit überhaupt Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sein kann (verneinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2012, L 13 AS 2352/12 ER-B ), kann an dieser Stelle offenbleiben.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Tatbestand des § 2 der UnbilligkeitsVO, wonach die Inanspruchnahme unbillig ist, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde, hätte das JC zu weiteren Erwägungen in seiner Entscheidung veranlassen müssen, die eine Entscheidung nach der Regel zweifelhaft erscheinen lassen.
2. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einer Ableistung von zwölf Monaten Bundesfreiwilligendienst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) entsteht (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, wonach der Bundesfreiwilligendienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist, auch, wenn sie nur geringfügig ist). Der Antragsteller könnte folglich nach dem Ende des Bundesfreiwilligendienstes bei entsprechender Antragstellung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) geltend machen, den er verlöre, wäre er zur vorzeitigen Renteninanspruchnahme verpflichtet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Berlin Az. S 135 AS 24938/15 ER - Keine Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=782
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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