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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Regelungen der UnbilligkeitsV sind abschließend
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2015 - L 5 AS 42/15 B ER - rechtskräftig
Antragstellerin muss vorzeitig Altersrente beantragen.
Leitsätze (Autor)
1. Sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, stehen im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 28. August 2014, L 7 AS 836/14 B ER).
2. Die Gründe, die zur Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führen, sind abschließend (offen gelassen LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2014, L 4 AS 448/14 B ER).
3. Es ist nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde. Eine solche Schätzung wäre ohnehin äußerst unsicher, da die künftige Höhe der Rentenwerte, Regelsätze, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie auch der Kosten der Unterkunft und Heizung (Energiepreise, Witterung im Winter usw.) nur mit großen Unsicherheiten vorhergesagt werden könnten (vgl. auch LSG Sachsen, Beschluss vom 19. Februar 2015, L 8 AS 1232/14 ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177827&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Beim BSG sind folgende Rechtsfragen dazu anhängig:
1. B 14 AS 1/ 15 R - Sind die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, abschließend und welche Anforderungen sind an die des
Grundsicherungsträgers über die Aufforderung zur Antragstellung zu stellen?
2. B 14 AS 3/15 R - Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/
Willi S
Antragstellerin muss vorzeitig Altersrente beantragen.
Leitsätze (Autor)
1. Sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, stehen im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 28. August 2014, L 7 AS 836/14 B ER).
2. Die Gründe, die zur Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führen, sind abschließend (offen gelassen LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2014, L 4 AS 448/14 B ER).
3. Es ist nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde. Eine solche Schätzung wäre ohnehin äußerst unsicher, da die künftige Höhe der Rentenwerte, Regelsätze, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie auch der Kosten der Unterkunft und Heizung (Energiepreise, Witterung im Winter usw.) nur mit großen Unsicherheiten vorhergesagt werden könnten (vgl. auch LSG Sachsen, Beschluss vom 19. Februar 2015, L 8 AS 1232/14 ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177827&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Beim BSG sind folgende Rechtsfragen dazu anhängig:
1. B 14 AS 1/ 15 R - Sind die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, abschließend und welche Anforderungen sind an die des
Grundsicherungsträgers über die Aufforderung zur Antragstellung zu stellen?
2. B 14 AS 3/15 R - Zur Zulässigkeit einer Aufforderung des Grundsicherungsträgers an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 iVm § 12a S 1 SGB 2, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/
Willi S
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