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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung
Sozialgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7. April 2015 (Az.: S 25 AS 2705/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Bei der auf § 12a Satz 1 SGB II gestützten Aufforderung eines Jobcenters, einen Antrag auf vorzeitige Rente wegen Alters (§ 36 Satz 2 SGB VI) zu stellen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SG X, auch wenn die Rechtsfolge der vergeblichen behördlichen Aufforderung aus § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgt: Unter Verweis auf § 12a Satz 1 SGB II wird dem Antragsteller ein bestimmtes Tun aufgegeben.
2. Diese Verfügung steht aber im Ermessen des SGB II-Trägers. – Es hat hier z. B. amtlicherseits insbesondere berücksichtigt zu werden, wie sich die vorzeitige Rentenantragstellung für den Leistungsempfänger wirtschaftlich auswirkt, d. h. mit welcher Rentenhöhe (regulär und bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme) zu rechnen ist. Ein diesbezügliches Unterlassen macht diesen Verwaltungsakt rechtswidrig.
Anmerkung: S. a. dazu Beitrag des RA Kay Füßlein - Abermals: Der gescheiterte Zwangsrentenantrag- Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=710
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Bei der auf § 12a Satz 1 SGB II gestützten Aufforderung eines Jobcenters, einen Antrag auf vorzeitige Rente wegen Alters (§ 36 Satz 2 SGB VI) zu stellen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SG X, auch wenn die Rechtsfolge der vergeblichen behördlichen Aufforderung aus § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgt: Unter Verweis auf § 12a Satz 1 SGB II wird dem Antragsteller ein bestimmtes Tun aufgegeben.
2. Diese Verfügung steht aber im Ermessen des SGB II-Trägers. – Es hat hier z. B. amtlicherseits insbesondere berücksichtigt zu werden, wie sich die vorzeitige Rentenantragstellung für den Leistungsempfänger wirtschaftlich auswirkt, d. h. mit welcher Rentenhöhe (regulär und bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme) zu rechnen ist. Ein diesbezügliches Unterlassen macht diesen Verwaltungsakt rechtswidrig.
Anmerkung: S. a. dazu Beitrag des RA Kay Füßlein - Abermals: Der gescheiterte Zwangsrentenantrag- Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=710
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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