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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Verpflichtung des Antragstellers zum Nachweis von vier als Bewerbungen definierten Eigenbemühungen des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt genügt - nicht - den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X.
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 15.08.2015 - S 14 AS 702/15 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellen-anzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem JobCenter nachzuweisen ist deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des JC zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.
2. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
3. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen folgt aus der Möglichkeit der Kostenübernahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mehrzahl monatlicher Bewerbungen jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn der Leistungsträger nicht zumindest dem Grunde nach eindeutig über seine Förderungsmöglichkeiten in Form einer Kostenübernahme entschieden hat.
4. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellen-anzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem JobCenter nachzuweisen ist deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des JC zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.
2. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
3. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen folgt aus der Möglichkeit der Kostenübernahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mehrzahl monatlicher Bewerbungen jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn der Leistungsträger nicht zumindest dem Grunde nach eindeutig über seine Förderungsmöglichkeiten in Form einer Kostenübernahme entschieden hat.
4. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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