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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob für die Berechnung der Höhe der Erstattungsforderung auf den Auszahlbetrag oder auf den in die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II eingestellten Bedarf für Unterkunft und Heizung abzustellen ist -  Empty Zur Frage, ob für die Berechnung der Höhe der Erstattungsforderung auf den Auszahlbetrag oder auf den in die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II eingestellten Bedarf für Unterkunft und Heizung abzustellen ist -

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Feb 2016 - 8:48

§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II ( Berufung hier zugelassen )

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2016 - L 3 AS 1378/14 NZB - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

1. Wenn Bezugspunkt für den nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II verminderten Erstattungsbetrag nicht der monatliche Auszahlbetrag, sondern die in der Arbeitslosengeld II-Berechnung berücksichtigten, mehr als doppelt so hohen Unterkunftskosten sind, kann sich für die Klägerin eine deutliche Verringerung der Erstattungsforderung ergeben.

2. Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung kann die vom Klägerbevollmächtigten präferierte Berechnungsweise auch dazu führen, dass gar keine Leistungen zu erstatten sein können (vgl. Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 40 Rdnr. 155; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 40 Rdnr. 720).

Dies soll der Fall sein, wenn die bewilligte Leistungen für den Bedarf für Unterkunft weniger als 56 % des tatsächlichen oder angemessenen Bedarfs betragen haben.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183083&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: dazu ist beim BSG folgende Entscheidung anhängig: B 14 AS 31/15 R
Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 7 AS 643/13 ( Maßgeblich für die Erstattungsbeschränkung nach § 40 Abs. 4 Satz 1SGB 2 ist der rechnerisch berücksichtigte Bedarf für Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) und nicht der - ggf. nach Abzug von Einkommen - gewährte Auszahlungsbetrag )
Ist bei der nach § 40 Abs 2 S 1 SGB 2 aF vorzunehmenden Beschränkung des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB 10 in Form einer Minderung um 56 % der Kosten für Unterkunft vom bei der Leistungsberechnung berücksichtigten Unterkunftsbedarf oder vom Auszahlungsbetrag nach Anrechnung von Einkommen auszugehen?
 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/


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