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Für eine Anrechnung der Untermiete unmittelbar auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung fehlt die rechtliche Grundlage.
Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 26.03.2014 - S 38 AS 1542/13 WA - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. L 19 AS 1251/14
Leitsätze (Autor)
Die Untermiete ist als Einkommen auf die Regelleistung als Geldleistung der Agentur für Arbeit anzurechnen. Als Pauschbetrag sind 30,00 Euro als Beitrag für private Versicherungen – die sogenannte Versicherungspauschale - abzusetzen.
Die von einigen Stimmen in der Literatur vertretene Auffassung, Einkommen aus Untermiete könne aufgrund der Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. in Abweichung von § 19 Satz 3 SGB II a. F. dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden (so Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 24; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 52. Ergänzungslieferung 2014, § 22 Rn. 18 ) überzeugt insoweit nicht.
Eine Dienstanweisung des Grundsicherungsträgers führt nicht dazu, von den Vorgaben des SGB II im Sinn der vom Jobcenter vertretenen Auffassung zur Anrechnung von Einkommen abzuweichen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169986&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: offen gelassen vom BSG mit Urteil v. 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R, Rn. 19.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Untermiete ist als Einkommen auf die Regelleistung als Geldleistung der Agentur für Arbeit anzurechnen. Als Pauschbetrag sind 30,00 Euro als Beitrag für private Versicherungen – die sogenannte Versicherungspauschale - abzusetzen.
Die von einigen Stimmen in der Literatur vertretene Auffassung, Einkommen aus Untermiete könne aufgrund der Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. in Abweichung von § 19 Satz 3 SGB II a. F. dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden (so Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 24; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 52. Ergänzungslieferung 2014, § 22 Rn. 18 ) überzeugt insoweit nicht.
Eine Dienstanweisung des Grundsicherungsträgers führt nicht dazu, von den Vorgaben des SGB II im Sinn der vom Jobcenter vertretenen Auffassung zur Anrechnung von Einkommen abzuweichen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169986&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: offen gelassen vom BSG mit Urteil v. 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R, Rn. 19.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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