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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs - Alleinerziehende - Verfassungsmäßigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - L 20 AS 261/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 14/15 R
Auch eine Alleinerziehende muss das ihr vom Jobcenter gewährte Mietkautios-Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes tilgen.
Leitsätze ( Autor)
1. Ermessen ist dem Grundsicherungsträger hinsichtlich der Umsetzung der Tilgung im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht eingeräumt (so bereits: Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 – L 20 AS 2947/13 ). Ein Absehen von der Umsetzung der Rückzahlung des Darlehens durch Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist dem Grundsicherungsträger nicht erlaubt.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II bestehen nicht.
3. Eine Gefahr einer Bedarfsunterdeckung kann daher auch bei laufenden Leistungen über einen längeren Zeitraum, in dem sich eine monatliche Aufrechnung auswirken kann, begegnet werden (LSG Baden-Württemberg vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12, anhängig BSG B 4 AS 11/14 R). Entstehen also durch eine fortlaufende Verwendung der Ansparmöglichkeit für die Rückzahlung dieses Darlehens Unterdeckungen, können über § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II weitere Darlehen zur Deckung des Lebensunterhaltes erbracht werden. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung auf maximal 10 v.H. des Regelbedarfes begrenzt, so dass auch durch eine weitere Darlehensgewährung mit nachfolgender Verpflichtung zur Tilgung keine weitere Verringerung der monatlichen Mittel eintritt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177362&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12 – anhängig beim BSG Az. B 4 AS 11/14 R; LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B; LSG NRW, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 1829 / 12 B; SG Berlin, Urteil vom 20. März 2013, S 142 AS 21275/12; SG Köln Urteil vom 28. September 2012, S 33 AS 1310/12; dagegen: SG Berlin, Urt. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER; SG Berlin, Urt. v. 22.2.2013 – S 37 AS 25006/12; offene Rechtsfrage LSG NRW, Beschluss v. 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B; LSG NRW, Beschluss vom 08.08.2014 - L 6 AS 727/14 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Auch eine Alleinerziehende muss das ihr vom Jobcenter gewährte Mietkautios-Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes tilgen.
Leitsätze ( Autor)
1. Ermessen ist dem Grundsicherungsträger hinsichtlich der Umsetzung der Tilgung im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht eingeräumt (so bereits: Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 – L 20 AS 2947/13 ). Ein Absehen von der Umsetzung der Rückzahlung des Darlehens durch Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist dem Grundsicherungsträger nicht erlaubt.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II bestehen nicht.
3. Eine Gefahr einer Bedarfsunterdeckung kann daher auch bei laufenden Leistungen über einen längeren Zeitraum, in dem sich eine monatliche Aufrechnung auswirken kann, begegnet werden (LSG Baden-Württemberg vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12, anhängig BSG B 4 AS 11/14 R). Entstehen also durch eine fortlaufende Verwendung der Ansparmöglichkeit für die Rückzahlung dieses Darlehens Unterdeckungen, können über § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II weitere Darlehen zur Deckung des Lebensunterhaltes erbracht werden. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung auf maximal 10 v.H. des Regelbedarfes begrenzt, so dass auch durch eine weitere Darlehensgewährung mit nachfolgender Verpflichtung zur Tilgung keine weitere Verringerung der monatlichen Mittel eintritt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177362&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12 – anhängig beim BSG Az. B 4 AS 11/14 R; LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 - L 2 AS 2280/13 B; LSG NRW, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 1829 / 12 B; SG Berlin, Urteil vom 20. März 2013, S 142 AS 21275/12; SG Köln Urteil vom 28. September 2012, S 33 AS 1310/12; dagegen: SG Berlin, Urt. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER; SG Berlin, Urt. v. 22.2.2013 – S 37 AS 25006/12; offene Rechtsfrage LSG NRW, Beschluss v. 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B; LSG NRW, Beschluss vom 08.08.2014 - L 6 AS 727/14 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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