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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - Zulässigkeit des Abzugs einer Haushaltsenergiepauschale von den tatsächlichen Aufwendungen - Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 SO 2474/14
Leitsätze (Juris)
1. Wird im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Leistungen für Unterkunft und Heizung eine Inklusivmiete berücksichtigt, in der auch die Stromkosten enthalten sind, ist im Recht der Sozialhilfe - anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - der Abzug einer "Energiepauschale" vom Regelsatz nach § 42 Nr. 1 i.V.m. 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII zulässig.
2. Zur Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1 : vgl. zum SGB II: BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - Danach sind bei einer Inklusivmiete, in der auch Stromkosten enthalten sind, die Leistungen für die Unterkunft - nicht - um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen.
Anmerkung 2: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.5.2014, L 2 SO 20/14 - anhängig beim BSG unter dem Az.: B 8 SO 13/14 R - Eine Anrechnung der bereits im Regelsatz berücksichtigten Haushaltsenergie auf die Kosten der Unterkunft ist im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zulässig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Wird im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Leistungen für Unterkunft und Heizung eine Inklusivmiete berücksichtigt, in der auch die Stromkosten enthalten sind, ist im Recht der Sozialhilfe - anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - der Abzug einer "Energiepauschale" vom Regelsatz nach § 42 Nr. 1 i.V.m. 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII zulässig.
2. Zur Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1 : vgl. zum SGB II: BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - Danach sind bei einer Inklusivmiete, in der auch Stromkosten enthalten sind, die Leistungen für die Unterkunft - nicht - um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen.
Anmerkung 2: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.5.2014, L 2 SO 20/14 - anhängig beim BSG unter dem Az.: B 8 SO 13/14 R - Eine Anrechnung der bereits im Regelsatz berücksichtigten Haushaltsenergie auf die Kosten der Unterkunft ist im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zulässig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
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