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Mindert eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgungsunternehmens gem § 22 Abs 3 SGB 2 den Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn der Leistungsträger die Heizkostenvorauszahlung nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag
vom Leistungsberechtigten teilweise allein aufgebracht worden ist?
LSG NSB, Urt. v. 31.05.2017 - L 13 AS 150/15 - Revision anhängig beim BSG- Az. B 14 AS 22/17 R
[b]Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Rückerstattung eines Heizkostenguthabens - keine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung
Leitsatz ( Juris ) [/b]
Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs 3 SGB 2 auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs 3 SGB 2 in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55; Fortführung LSG Celle-Bremen vom 23.9.2015 - L 13 AS 164/14 = ZFSH/SGB 2016, 37). (Rn.21)
Rechtstipp: LSG NSB, Urteil vom 23.09.2015, L 13 AS 164/14 - nachgehend BSG, 11. November 2016, Az: B 14 AS 56/15 R, sonstige Erledigung: Rücknahme
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Rückerstattung eines Heizkostenguthabens - keine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung
1. Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 (BGBl. I 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - ; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R -, BSGE 110, 294).
Hinweis: aA LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.08.2016 - L 4 AS 480/14 u. v. 02.03.2017 - L 5 AS 261/15 ; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 15.12.2016 - L 2 AS 1409/14; offen gelassen LSG Berlin, Beschluss v. 25.10.2013 - L 25 AS 1711/13 B PKH
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
LSG NSB, Urt. v. 31.05.2017 - L 13 AS 150/15 - Revision anhängig beim BSG- Az. B 14 AS 22/17 R
[b]Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Rückerstattung eines Heizkostenguthabens - keine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung
Leitsatz ( Juris ) [/b]
Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs 3 SGB 2 auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs 3 SGB 2 in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55; Fortführung LSG Celle-Bremen vom 23.9.2015 - L 13 AS 164/14 = ZFSH/SGB 2016, 37). (Rn.21)
Rechtstipp: LSG NSB, Urteil vom 23.09.2015, L 13 AS 164/14 - nachgehend BSG, 11. November 2016, Az: B 14 AS 56/15 R, sonstige Erledigung: Rücknahme
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Rückerstattung eines Heizkostenguthabens - keine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung
1. Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 (BGBl. I 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - ; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R -, BSGE 110, 294).
Hinweis: aA LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.08.2016 - L 4 AS 480/14 u. v. 02.03.2017 - L 5 AS 261/15 ; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 15.12.2016 - L 2 AS 1409/14; offen gelassen LSG Berlin, Beschluss v. 25.10.2013 - L 25 AS 1711/13 B PKH
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
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