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Zum Bedarf von Kosten der Unterkunft/Heizung (Kdu/H) wegen eines Erbfolgevertrages u. a. zu einer teilweise selbstgenutzten Eigentumswohnung.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2013 - L 14 AS 449/10
Leitsätze (Autor)
Als Aufwendung für die Unterkunft muss jede Zahlungsverpflichtung betrachtet werden, bei deren Nichterfüllung der Gläubiger einen Anspruch auf Räumung der Wohnung erlangen kann und das der Verpflichtung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft die Überlassung von Wohnraum zum Gegenstand hat; so zutreffend SG Mainz, Urteil vom 10. Mai 2013 – S 17 AS 751/12.
Ein Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsteht nicht erst bei einem irgendwie gearteten drohenden Verlust der Wohnung. Ein Bedarf für KdU/H besteht für (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung (hiesiger Senat, Beschluss vom 25. Juli 2006 – L 14 B 224/06 AS ER) einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Das ist hinsichtlich des Eigentumsanteils des in den USA wohnenden Stiefbruders von 1/10 der Fall. Diesen Eigentumsanteil nutzt der Leistungsbezieher auch und er hat deswegen die im notariellen Vertragswerk vereinbarte Leistung jeweils einmal jährlich (im August eines jeden Jahres) zu erbringen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249
Willi S
Leitsätze (Autor)
Als Aufwendung für die Unterkunft muss jede Zahlungsverpflichtung betrachtet werden, bei deren Nichterfüllung der Gläubiger einen Anspruch auf Räumung der Wohnung erlangen kann und das der Verpflichtung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft die Überlassung von Wohnraum zum Gegenstand hat; so zutreffend SG Mainz, Urteil vom 10. Mai 2013 – S 17 AS 751/12.
Ein Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsteht nicht erst bei einem irgendwie gearteten drohenden Verlust der Wohnung. Ein Bedarf für KdU/H besteht für (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung (hiesiger Senat, Beschluss vom 25. Juli 2006 – L 14 B 224/06 AS ER) einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Das ist hinsichtlich des Eigentumsanteils des in den USA wohnenden Stiefbruders von 1/10 der Fall. Diesen Eigentumsanteil nutzt der Leistungsbezieher auch und er hat deswegen die im notariellen Vertragswerk vereinbarte Leistung jeweils einmal jährlich (im August eines jeden Jahres) zu erbringen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249
Willi S
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