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Italienischem Staatsbürger sind im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Existenzsicherung zu gewähren ( §§ 20,22 SGB II).
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 07.01.2016 - S 37 AS 26238/15 ER
Der Ast. hat zumindest nach § 43 SGB I Anspruch darauf, dass sein zweifelsfrei bestehender Anspruch auf Existenzsicherung vom erstangegangenen Träger, dem Jobcenter, erfüllt wird.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Ast. ist als "Arbeitnehmer" freizügigkeitsberechtigt und unterfällt daher nicht dem Leistungsausschluss bloß arbeitsuchender Personen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH ist der Arbeitnehmerbegriff anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen.
3. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses liegt darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
4. Eine geringe Produktivität, eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden und eine nur beschränkte Vergütung ändert die Einordnung als Arbeitnehmer nicht.
5. Erst recht ändert der ergänzende Bezug von Alg II nicht die objektive Einordnung unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff (z. B. C-14/09). So hat jüngst das LSG Schleswig-Holstein (L 6 AS 197/15 B ER vom 11.11.2015) eine stundenweise Tätigkeit als Haushaltshelferin gegen eine Vergütung von 200 EUR als ausreichend gewertet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182383&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
Der Ast. hat zumindest nach § 43 SGB I Anspruch darauf, dass sein zweifelsfrei bestehender Anspruch auf Existenzsicherung vom erstangegangenen Träger, dem Jobcenter, erfüllt wird.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Ast. ist als "Arbeitnehmer" freizügigkeitsberechtigt und unterfällt daher nicht dem Leistungsausschluss bloß arbeitsuchender Personen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH ist der Arbeitnehmerbegriff anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen.
3. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses liegt darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
4. Eine geringe Produktivität, eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden und eine nur beschränkte Vergütung ändert die Einordnung als Arbeitnehmer nicht.
5. Erst recht ändert der ergänzende Bezug von Alg II nicht die objektive Einordnung unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff (z. B. C-14/09). So hat jüngst das LSG Schleswig-Holstein (L 6 AS 197/15 B ER vom 11.11.2015) eine stundenweise Tätigkeit als Haushaltshelferin gegen eine Vergütung von 200 EUR als ausreichend gewertet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182383&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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